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X ZB 11/16

BUNDESGERICHTSHOF X ZB 11/16 BESCHLUSS vom 8. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:080317BXZB11.16.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck als Einzelrichter beschlossen:

Die Anträge der Einsprechenden vom 23. und 29. Dezember 2016 sowie 1. Februar 2017 auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Gründe:

I. Über die Anträge entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).

II. Die an sich nach § 33 Abs. 1 RVG statthaften Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Patentgesetz (vgl. zur Rechtsbeschwerde in Markenangelegenheiten BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 4) sind unzulässig.

Den Anträgen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Trotz Rüge der Patentinhaberin haben die Einsprechenden nicht aufgezeigt, dass Gebühren ihrer anwaltlichen Vertreter, die sich nach dem Gegenstandswert richten, dessen Festsetzung begehrt wird, mit dem beendeten Rechtsbeschwerdeverfahren fällig geworden und geltend gemacht worden sind. Vielmehr ist in Ermangelung eines anderweitigen Vortrags der Einsprechenden ausgeschlossen, dass überhaupt solche Gebühren entstanden sein können.

1. Eine Gebühr nach Nr. 3209 VV-RVG ist nicht angefallen. Die Einsprechenden sind der zeitgleich mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde geäußerten Bitte der Patentinhaberin nachgekommen, aus Kostenersparnisgründen während der Begründungsfrist noch zuzuwarten, und haben keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt. Zwar kann auch für eine Einzeltätigkeit des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts, etwa für die Überprüfung der Rechtsmittelbegründung auf das Erfordernis einer Gegenerklärung (vgl. OLG München, AnwBl 2010, 68) oder die Herbeiführung einer Rücknahme des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, 2267), eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG entstehen. Eine solche Einzeltätigkeit für die Einsprechenden ist aber nicht vorgebracht oder erkennbar, weil die Patentinhaberin die Rechtsbeschwerde ohne Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der Begründungsfrist und ohne Zutun der Gegenseite zurückgenommen hat.

2. Damit beschränkte sich die Tätigkeit der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden auf die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift, der gerichtlichen Entscheidung über die Verlängerung der Begründungsfrist und der Bitte des Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin, mit der Bestellung eines eigenen Vertreters im Rechtsbeschwerdeverfahren noch zuzuwarten, sowie der Mitteilung dieser Schriften an den Auftraggeber. Da in diesem Zusammenhang eine konkret auf das Rechtsbeschwerdeverfahren bezogene Prüfungstätigkeit nicht dargetan ist, gehören diese Handlungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG indes als schlichte Abwicklungstätigkeiten zum vorherigen Rechtszug (vgl. Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 19 Rn. 77; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - IX ZB 62/10, NJW 2013, 312, 313) und sind durch die dort entstandenen Gebühren abgegolten (§ 15 Abs. 1 RVG).

3. Der abschließende Hinweis der Einsprechenden zu 2, die Anträge der weiteren Einsprechenden auf Wertfestsetzung hätten Rechtsberatungsbedarf ausgelöst, ist unerheblich. Er betrifft allenfalls ein Tätigwerden im Verfahren nach § 33 RVG selbst, belegt aber keine Tätigkeit der anwaltlichen Vertreter im beendeten Rechtsbeschwerdeverfahren, auf welches allein der Wertfestsetzungsantrag vom 1. Februar 2017 gerichtet ist.

-47 III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Meier-Beck Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.04.2016 - 19 W(pat) 69/13 -

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