Paragraphen in 4 Ni 15/10 (EU)
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1 | 92 | ZPO |
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BUNDESPATENTGERICHT Ni 15/10 (EU)
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …
BPatG 152 08.05
…
betreffend das europäische Patent 1 088 569 (DE 696 29 507)
(hier: Tenorberichtigung)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Engels, der Richterin Kopacek, des Richters Dipl. – Phys. Univ. Dr. Müller, des Richters Dipl.-Ing. Univ SchmidtBilkenroth und der Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer beschlossen.
Der Tenor des in der mündlichen Verhandlung am 28. Dezember 2015 verkündeten Urteils wird in Ziff. 2 in Satz 2 gefasst wie folgt: „Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt die Beklagte, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1 zu 1/3, zu 2/3 die Beklagte selbst.“
Gründe Der Wortlaut der Kostenentscheidung im Urteil vom 28. Dezember 2015: „Die gerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1 zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt die Beklagte, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3, im Übrigen jede Partei selbst“ enthält keine Angabe zu den außergerichtlichen Kosten der Beklagten, weshalb die Beklagte bezüglich der außergerichtlichen Kosten keine Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Klägerin zu 1 hätte. Obwohl die Klägerin zu 1 der Beklagten gegenüber nicht voll obsiegt hat, was auch in der Bezugnahme auf § 92 Abs. 1 ZPO in Ziff. VI.1 der Gründe des Urteils zum Ausdruck kommt, war insofern die Kostenentscheidung zu berichtigen, da der Urteilstenor insoweit eine offensichtliche Unrichtigkeit und Auslassung aufweist.
Die Verfahrenbeteiligten, die der Senat mit Verfügung vom 15. März 2017 von der beabsichtigten Tenor-Berichtung informiert hat, haben hierzu keine Stellungnahe abgegeben, sodass von ihrem Einverständnis mit der Berichtigung auszugehen ist.
Zugleich für den aus dem Richterdienst ausgeschiedenen Richter am BPatG Schmidt-Bilkenroth Engels Kopacek Dr. Müller Zimmerer Me
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