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3 StR 222/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 222/23 BESCHLUSS vom 22. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2023 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2023:220823B3STR222.23.0 Ergänzend bemerkt der Senat:

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Prüfung gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG die nähere Preiskalkulation des Angeklagten unter Berücksichtigung eines Vorsteuerabzugs von beim Warenerwerb ausgewiesener Umsatzsteuer herangezogen hat. Unter anderem damit hat es belegt, dass sich der Angeklagte aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 3 StR 413/18, BGHR AWG § 18 Abs. 7 Nr. 2 Gewerbsmäßig 1 Rn. 26-29). Da dafür die vom Täter in Aussicht genommene wirtschaftliche Lage infolge der Straftaten maßgeblich ist, kommt es hier weder darauf an, ob er entsprechende Einkünfte auch bei Einholung der für den Verkauf und die Ausfuhr erforderlichen Genehmigungen hätte erzielen können, noch ist entscheidend, inwiefern die tatbestandlichen Voraussetzungen für den von ihm eingeplanten Vorsteuerabzug vorlagen.

Schäfer Berg Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Oberlandesgericht Hamburg, 11.01.2023 - 4 St 2/22 3 BJs 10/21-1 3 StE 12/22-1

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