Paragraphen in 2 StR 337/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 356 | StPO |
1 | 103 | GG |
1 | 349 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 103 | GG |
1 | 349 | StPO |
2 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 337/16 BESCHLUSS vom 7. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr ECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR337.16.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Nebenbeteiligten zu 2. vom 1. März 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision der Nebenbeteiligten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Verurteilten vom 1. März 2018 hat keinen Erfolg. 2 1. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. 3 Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. 4 Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung der Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes – auch nach der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Akte gereichtes – Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2016 – 1 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 251, 252; Beschluss vom 4. Juni 2002 – 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7, jeweils mwN). Jedenfalls wurde hier der gesamte schriftliche Vortrag der Verurteilten bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, BeckRs 2014, 10051).
Schäfer Eschelbach Zeng Grube Schmidt
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 356 | StPO |
1 | 103 | GG |
1 | 349 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 103 | GG |
1 | 349 | StPO |
2 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen