Paragraphen in 6 StR 492/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 492/23 (alt: 6 StR 172/23)
BESCHLUSS vom 1. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:011123B6STR492.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, dass das Landgericht die Bindungswirkung des teilrechtskräftigen Ausgangsurteils nicht in vollem Umfang beachtet hat, soweit es neue Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zum Wirkstoffgehalt des Methamphetamins getroffen hat. Die neuen Feststellungen stimmen mit den bisherigen überein und werden nur durch ihnen nicht widersprechende ergänzt.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 27.07.2023 - 2 KLs 631 Js 8356/19 (21/23)
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1 | 349 | StPO |
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