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4 StR 328/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 328/22 BESCHLUSS vom 24. November 2022 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung ECLI:DE:BGH:2022:241122B4STR328.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 24. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. April 2022 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessung durchgreifend rechtsfehlerhaft ist.

a) Das Landgericht hat dem Angeklagten einerseits zugutegehalten, dass er an der eigentlichen Tatausführung am Tatort nicht beteiligt war, andererseits aber strafschärfend gewertet, „dass die Tat, an der sich der Angeklagte mit seinen aktiven Tatbeiträgen beteiligte, planmäßig vorbereitet und ausgeführt worden ist und der Angeklagte – wie festgestellt – gerade eine planende, organisierende Rolle übernommen hatte“. Mit dieser Erwägung hat das Landgericht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Die strafschärfende Berücksichtigung der mittäterschaftlichen Tatbeteiligung selbst, ohne die konkreten Umstände der Tatbeteiligung in den Blick zu nehmen, verstößt gegen dieses Grundprinzip der Strafzumessung (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 3 StR 428/15 Rn. 5; Beschluss vom 7. September 2015 – 2 StR 124/15, NStZRR 2016, 74). Sowohl die aktiven Tatbeiträge des Angeklagten als auch die Beteiligung an Planung und Organisation der Tat entsprechend der Rollenverteilung in der Gruppe begründen erst die Voraussetzungen für die Annahme von Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB. Auch der Umstand, dass die Tat plangemäß ausgeführt worden ist, ist für die (vollendete) Deliktsverwirklichung konstitutiv. Über seine bloße Tatbeteiligung hinausgehende schulderhöhende Umstände wie ein erhöhtes Maß an Pflichtwidrigkeit oder vom Angeklagten verschuldete Auswirkungen der Tat (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) ergeben sich aus den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts auch in ihrer Gesamtschau nicht.

b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), da die Strafkammer sowohl die Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB als auch die konkrete Strafzumessung nach § 46 StGB auf diese Erwägung gestützt und im Übrigen strafschärfend nur noch die Vorstrafen des Angeklagten bewertet hat.

2. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Entscheidung der Straffrage zu ermöglichen.

3. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin Maatsch Bartel Rommel Messing Vorinstanz: Landgericht Hagen, 27.04.2022 ‒ 51 KLs 600 Js 564/21 38/21

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