• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 355/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 355/21 BESCHLUSS vom 24. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2021:240821B6STR355.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2021 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. April 2021 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung von mehr als 26.100 Euro angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana und Kokain) in nicht geringer Menge“ in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, einen Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten sowie die Einziehung des Wertes „des Taterlangten“ in Höhe von 386.970 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält rechtlicher Prüfung überwiegend nicht stand.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

„Das Landgericht hat – mit Ausnahme von Fall 1 (26.100 Euro Verkaufserlös) – keine Feststellungen dazu getroffen, welche Kaufpreisgelder der Angeklagte vereinnahmte. Diese Feststellungslücke lässt sich hier nicht mit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich mit der Menge und dem geschätzten Wirkstoffgehalt der veräußerten Betäubungsmittel, schließen. Vielmehr wäre der tatsächlich vereinnahmte Veräußerungserlös nach Ausschöpfung vorrangiger Erkenntnismöglichkeiten vom Tatgericht tragfähig zu schätzen gewesen (§ 73d Abs. 2 StGB, § 261 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 1 StR 149/20); den Urteilsgründen müssen die Schätzungsgrundlagen nachvollziehbar zu entnehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19; Senat, Beschluss vom 7. April 2020 – 6 StR 28/20; BGH, Beschlüsse vom 18. März 2020 – 1 StR 600/19 und vom 23. Januar 2020 – 3 StR 26/19). Einer solchen Schätzung hat sich das Landgericht [...] verschlossen und eine solche daher nicht vorgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 4 StR 8/21).“

Dem schließt sich der Senat an.

König Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 22.04.2021 - 40 KLs 6051 Js 103549/20 (1/21)

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 355/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 73 StGB
2 349 StPO
1 261 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 73 StGB
1 261 StPO
2 349 StPO

Original von 6 StR 355/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 355/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum