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AnwZ (Brfg) 2/15

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 2/15 BESCHLUSS vom

27. April 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 27. April 2015 beschlossen:

Der Rechtsbehelf der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Dezember 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 28. Januar 2014 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Klägerin am 18. Dezember 2014 zugestellt. Die Klägerin hat gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 "Berufung" eingelegt, aber keine Begründung eingereicht.

II.

Der von der Klägerin als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.

Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 112e Satz 1 BRAO). Ob die Eingabe der - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß belehrten - Klägerin nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, juris; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris), bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründungsfrist lief danach am 18. Februar 2015 ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Limperg Roggenbuck Seiters Quaas Schäfer Vorinstanzen: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 15.12.2014 - AGH I 2/14 -

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