Paragraphen in 20 W (pat) 42/13
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 42/13 Verkündet am 14. September 2016
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BESCHLUSS In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren betreffend das Patent 10 2008 018 628
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BPatG 154 05.11
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hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 11. April 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung 10 2008 018 628.7 der G… GmbH ist am 5. Oktober 2009 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 B das Patent unter der Bezeichnung
„Automatische Türanlage“ erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 11. März 2010. Gegen das Patent ist durch die Einsprechende zu 1) am 10. Juni 2010 und durch die Einsprechende zu 2) am 11. Juni 2010 Einspruch erhoben worden. Zur Begründung haben sich die Einsprechenden u. a. auf die folgenden Druckschriften gestützt:
D1: DE 38 15 195 A1 D7: DIN-Norm 18650-1 vom Dezember 2005 D8: DIN-Norm 18650-2 vom Dezember 2005 Mit am Ende der Anhörung vom 14. Juni 2012 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 55 des DPMA das Patent widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der erteilten Fassung wie auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 und 2 gegenüber den Druckschriften D1 und D7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die schriftliche Beschlussbegründung ist der Patentinhaberin am 11. Juli 2012 zugestellt worden.
Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer am 7. August 2012 eingelegten Beschwerde.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2012 aufzuheben und das Patent DE 10 2008 018 628 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragt er,
das Patent im Umfang des Anspruchs 1 gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 4 vom 23.09.2013, beim BPatG eingegangen am 24. September 2013, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung und noch anzupassender Unterlagen aufrechtzuerhalten.
Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift.
Die Bevollmächtigten der Einsprechenden zu 1) und zu 2) beantragen übereinstimmend,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das erteilte Patent umfasst insgesamt 9 Patentansprüche, wobei Patentanspruch 1 - mit eingefügten Gliederungszeichen - wie folgt lautet:
A) „Automatische Türanlage B) mit mindestens einem beweglichen Türflügel, C) mit einer Antriebseinrichtung zum Antrieb des Türflügels, D) mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung, und E) mit mindestens zwei Sensoren, welche zur Erkennung von Hindernissen in unterschiedlichen, einander zumindest teilweise nicht überlappenden Bereichen der Türanlage vorgesehen sind, F) wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass bei Erkennung eines Hindernisses eine Sicherheitsreaktion der Türanlage erfolgt, dadurch gekennzeichnet, G) dass die Steuerungseinrichtung (14 ) so ausgebildet ist, dass G1) die Funktionsfähigkeit der Sensoren (15a, 15b, 15c, 15d, 17a, 17b) in regelmäßigen Testzyklen überprüft wird, G2) indem die Steuerungseinrichtung (14) Testsignale für die Sensoren (15a, 15b, 15c, 15d, 17a, 17b) generiert, H) wobei der Testzyklus für mindestens einen, einem bestimmten Bereich der Türanlage (1) zugeordneten Sensor (15a, 15b, 15c, 15d) von dem Testzyklus für mindestens einen weiteren, einem zumindest abschnittsweise anderen Bereich der Türanlage (1) zugeordneten Sensor (17a, 17b) abweicht, und I) wobei die unterschiedlichen Testzyklen der einzelnen Sensoren (15a, 15b, 15c, 15d, 17a, 17b) jeweils auf den Bewegungsablauf der Türanlage (1) abgestimmt sind.“
Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist gegenüber der erteilten Fassung zwischen Merkmal G2 und Merkmal H das folgende Merkmal eingefügt:
KHA1) „wobei die Sensoren (15a, 15b, 15c, 15d, 17a, 17b) während ihrer Testung inaktiv sind“.
Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist gegenüber der erteilten Fassung zwischen Merkmal G2 und Merkmal H das folgende Merkmal eingefügt:
LHA2)
„wobei die Steuerungseinrichtung (14) mindestens zwei Ausgänge aufweist für separate Testsignale für die Sensoren (15a, 15b, 15c, 15d, 17a, 17b)“.
Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist gegenüber der erteilten Fassung nach Merkmal I das folgende Merkmal eingefügt:
MHA3) „und wobei die Sensoren (15a, 15b, 15c, 15d, 17a, 17b) als Bewegungsdetektor und/oder Infrarot- oder Ultraschall-Anwesenheitsdetektor ausgebildet sind.“
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):
A) „Automatische Türanlage B) mit mindestens einem beweglichen Türflügel, C) mit einer Antriebseinrichtung zum Antrieb des Türflügels, D) mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung, und E)
E1HA4) E2HA4) E3HA4) F)
G) G1) G2) LHA2) KHA1) HHA4)
mit mindestens zwei Sensoren, welche zur Erkennung von Hindernissen in unterschiedlichen, einander zumindest teilweise nicht überlappenden Bereichen der Türanlage vorgesehen sind, wobei die Türanlage (1) als Karusselltüranlage ausgebildet ist, wobei mindestens ein Sensor (15a, 15b, 15c, 15d) zur Erkennung von Hindernissen im Bewegungsbereich der Türflügel (2a, 2b, 2c, 2d) vorgesehen ist, wobei mindestens ein Sensor (17a, 17b) zur Erkennung von Hindernissen im Bereich einer Schließkante (7a, 7b) der Türanlage vorgesehen ist, und wobei die Steuerungseinrichtung so ausgebildet ist, dass bei Erkennung eines Hindernisses eine Sicherheitsreaktion der Türanlage erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (14 ) so ausgebildet ist, dass die Funktionsfähigkeit der Sensoren (15a, 15b, 15c, 15d, 17a, 17b) in regelmäßigen Testzyklen überprüft wird, indem die Steuerungseinrichtung (14) Testsignale für die Sensoren (15a, 15b, 15c, 15d, 17a, 17b) generiert, wobei die Steuerungseinrichtung (14) mindestens zwei Ausgänge aufweist für separate Testsignale für die Sensoren (15a, 15b, 15c, 15d, 17a, 17b), wobei die Sensoren (15a, 15b, 15c, 15d, 17a, 17b) während ihrer Testung inaktiv sind, wobei der Testzyklus für mindestens einen, einem bestimmten Bereich der Türanlage (1) zugeordneten Sensor (15a, 15b, 15c, 15d) zur Erkennung von Hindernissen im Bewegungsbereich der Türflügel (2a, 2b, 2c, 2d) von I) MHA3)
dem Testzyklus für mindestens einen weiteren, einem zumindest abschnittsweise anderen Bereich der Türanlage (1) zugeordneten Sensor (17a, 17b) zur Erkennung von Hindernissen im Bereich einer Schließkante (7a, 7b) der Türanlage abweicht, und die unterschiedlichen Testzyklen der einzelnen Sensoren (15a, 15b, 15c, 15d, 17a, 17b) jeweils auf den Bewegungsablauf der Türanlage (1) abgestimmt sind, und wobei die Sensoren (15a, 15b, 15c, 15d, 17a, 17b) als Bewegungsdetektor und/oder Infrarot- oder Ultraschall-Anwesenheitsdetektor ausgebildet sind.“
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Gegenstände der Patentansprüche sowohl in der erteilten Fassung als auch in der jeweiligen Fassung der Hilfsanträge 1 bis 4 patentfähig seien.
Die Einsprechenden und Beschwerdegegnerinnen stellen dies in Abrede.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung nach einem der Hilfsanträge 1 bis 4 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
1. Der Patentgegenstand betrifft eine automatische Türanlage (vgl. Streitpatent, Abs. [0001]).
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Türanlage zu schaffen, deren Betriebssicherheit gegenüber dem Stand der Technik erhöht ist (vgl. Streitpatent, Abs. [0008]).
2. Als Fachmann ist aus Sicht des Senats ein Diplomingenieur für Elektrotechnik mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Überwachung und der Gewährleistung der Sicherheit von automatischen Türsystemen anzusehen. Diesem Fachmann sind die einschlägigen DIN-Normen auf dem Gebiet der automatischen Türsysteme geläufig.
Der Senat schließt sich somit der Meinung der Patentinhaberin, wonach es sich bei dem Fachmann um einen Maschinenbauingenieur handele, nicht an. Die Aufgabe, die Betriebssicherheit bei einer automatischen Türanlage gegenüber dem Stand der Technik zu erhöhen (vgl. Streitpatent, Abs. [0008]), liegt in der Weiterentwicklung der Steuerungseinrichtung im Hinblick auf die Funktionsüberwachung von Sensoren, welche zur Erkennung von Hindernissen in Türbereichen vorgesehen sind. Dabei handelt es sich um einen für einen Diplomingenieur der Elektrotechnik typischen Arbeitsbereich.
3. Dieser Fachmann entnimmt der Streitpatentschrift für den erteilten Patentanspruch 1 folgendes Verständnis:
Die beanspruchte automatische Türanlage weist zumindest einen beweglichen Türflügel auf, der mittels einer Antriebseinrichtung, die von einer Steuerungseinrichtung angesteuert wird, angetrieben wird (Merkmale A bis D). Wenigstens zwei Sensoren sind zur Erkennung von Hindernissen in unterschiedlichen, einander zumindest teilweise nicht überlappenden Bereichen der Türanlage vorgesehen, d. h. die Überwachungsbereiche der Sensoren unterscheiden sich (Merkmal E). Wird ein Hindernis erkannt, so erfolgt eine Sicherheitsreaktion der Türanlage, z. B. indem die Türflügel gebremst oder gestoppt werden, bevor sie auf das Hindernis treffen (vgl. Streitpatent, z. B. Abs. [0030] und [0031], Merkmal F). Die Steuerungseinrichtung ist dazu ausgebildet, die Funktionsfähigkeit der Sensoren in regelmäßigen Testzyklen zu überprüfen, indem die Steuerungseinrichtung Testsignale für die Sensoren generiert (Merkmale G1, G2). Die Testzyklen der einzelnen Sensoren können von der Umdrehungsanzahl der Türanlage bestimmt werden und/oder bestimmten Zeitperioden entsprechen (vgl. Streitpatent, Abs. [0014]). Gemäß Absatz [0016] der Streitpatentschrift ergibt sich ein Testzyklus bei einer Karusselltüranlage für einen Sensor aus dem Bewegungsablauf eines Türflügels. Testzyklen weichen somit dann voneinander ab, wenn die Sensortests zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden (Merkmal H). Hängt dieser Zeitpunkt von der Stellung der Drehtür ab, so ist der Testzyklus auf den Bewegungsablauf der Türanlage abgestimmt (Merkmal I).
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) beruht gegenüber der DIN-Norm 18650 („Schlösser und Baubeschläge – Automatische Türsysteme“) auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Die DIN-Norm 18650, gültig ab dem 1. Dezember 2005, besteht aus zwei Teilen (Druckschriften D7 und D8), welche - von den Parteien unbestritten - als ein Dokument anzusehen sind. Teil 1 beschäftigt sich mit Produktanforderungen und Prüfverfahren (vgl. D7, Titel) und Teil 2 mit der Sicherheit von automatischen Türsystemen (vgl. D8, Titel). Bei automatischen Türsystemen handelt es sich beispielsweise um automatische Schiebetüren (vgl. D7, S. 7), automatische Drehflügeltüren (vgl. D7, S. 9) oder automatische Karusselltüren (vgl. D7, S. 11). Dieses Dokument betrifft somit automatische Türanlagen (Merkmal A) mit mindestens einem beweglichen Türflügel (Merkmal B), mit einer Antriebseinrichtung zum Antrieb des Türflügels (vgl. D7, S. 4, „Derartige Türen können elektromechanisch, elektrohydraulisch oder pneumatisch betrieben werden.“; vgl. D7, S. 8, „Antrieb“; Merkmal C) und mit einer Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung (vgl. D7, S. 8, „3.12 Steuersystem; Bestandteil der Antriebseinheit einer Tür, der von außen kommende Steuerbefehle annimmt, diese verarbeitet und Ausgangssignale zur Steuerung des Antriebs erzeugt.“; Merkmal D).
Gemäß den Vorgaben der DIN-Norm müssen Gefahrenstellen derartiger Türanlagen mit Schutzeinrichtungen, z. B. berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen, deren Sensorfunktion bei Unterbrechung oder Reflexion von Strahlen ausgelöst wird (vgl. D7, S. 18, „5.7.4 Schutzeinrichtungen“ = Sensor im Sinne des Streitpatents) abgesichert werden. Im Anhang C des Teils 2 der DIN-Norm (D8) werden für eine Karusselltür verschiedene Gefahrenstellen (= “Bereiche der Türanlage“), die sich zumindest teilweise nicht überlappen, beschrieben, die mittels test- bzw. prüfbaren berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS) abgesichert werden (vgl. D8, S. 7, „4.4 Absichern von Gefahrenstellen“; vgl. D8, S. 17, „C.1 Gefahrenstelle A“, „…zwischen Hauptschließkante und rechter Nebenschließkante“; S. 19, „C2. Gefahrenstelle B“, „…zwischen Hauptschließkante und Innenwand“; S. 19, „C.3 Gefahrenstelle C, „…zwischen Türflügel und Boden“). Mithin entnimmt der Fachmann der ihm bekannten DIN-Norm unmittelbar, dass - z. B. bei einer Karusselltüranlage - mindestens zwei Sensoren (BWS) vorgesehen sind, welche zur Erkennung von Hindernissen in unterschiedlichen, einander zumindest teilweise nicht überlappenden Bereichen der Türanlage vorgesehen sind (vgl. D8, S. 6, „Es ist auf die Bereitstellung und Anbringung einer ausreichenden Anzahl von Einrichtungen für eine automatische Auslösung bei den unterschiedlichen Türarten zu achten.“; Merkmal E). Die Steuerungseinrichtung derartiger Türanlagen ist des Weiteren so auszubilden, dass bei Erkennung eines Hindernisses eine Sicherheitsreaktion der Türanlage erfolgt (vgl. D7, S. 14 letzter Absatz, „Nach dem Abschalten des Antriebs, verursacht durch den Nutzer oder mittels einer Wegbegrenzungseinrichtung des Türflügels…“; vgl. D8, S. 17, „3. Installation einer prüfbaren, berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung (BWS, Kategorie 3, z. B. infrarot-Lichttaster (IR-Taster) mit Hintergrundauswertung, Lichtgitter) vor der rechten Gegenschließkante zur Reduzierung der Türdrehgeschwindigkeit bei Detektion“; Unterstreichungen hinzugefügt; Merkmal F).
Weiter verlangt die DIN-Norm 18650, dass alle sicherheitsbezogenen Schaltkreise einer Türanlage, die Teil des Steuersystems oder Teil eines Überwachungssystems sind, entweder redundant vorhanden sind oder automatisch überwacht wer- den (vgl. D7, S. 14, „5.3.1 Allgemeines“). Bei der automatischen Überwachung ist vorgesehen, das Testen der BWS (berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung) einmal je Türumdrehung durch die Steuerung vorzusehen (vgl. D8, S. 21, Punkt C.6, „b) Durch Steuerung, 1) Testen der BWS einmal je Türumdrehung“). Somit entnimmt der Fachmann der genannten DIN-Norm, eine Steuerungseinrichtung so auszubilden, dass die Funktionsfähigkeit der Sensoren (BWS) in regelmäßigen Testzyklen (z. B. einmal je Türumdrehung) überprüft wird (Merkmale G, G1).
Diese aus der DIN-Norm bekannte automatische Türanlage unterscheidet sich von der Türanlage nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung dadurch, dass die Merkmale G2, H und I nicht unmittelbar und eindeutig daraus hervorgehen. Diese Merkmale können jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise ergeben.
Die in der DIN-Norm 18650 enthaltenen Vorgaben sind grundsätzlich darauf angelegt, vom Fachmann bei der Realisierung einer automatischen Türanlage weiter konkretisiert zu werden. Er hat damit Veranlassung, die in der DIN-Norm beschriebenen Vorgehensweisen in bestimmter, dem Ziel der Sicherheit an automatischen Türsystemen dienlicher Weise weiterzuentwickeln (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – X ZR 5/14 - Anrufroutingverfahren, Leitsatz 1, juris).
Der Fachmann entnimmt - wie oben ausgeführt - der DIN-Norm unmittelbar, die Steuerungseinrichtung für eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Sensoren (BWS) in regelmäßigen Testzyklen auszubilden. Da ihm aus seinem Fachwissen bekannt ist, dass bestimmte Sensortypen während eines Funktionstests ihrer eigentlichen Funktion nicht nachkommen können, kommt für ihn der Funktionstest nur zu einem Zeitpunkt in Frage, wenn die Sensoren für die Überwachung der Türanlage gerade nicht benötigt werden. Dieser Zeitpunkt ist aus fachmännischer Sicht jedoch der Steuerungseinrichtung bekannt, da sie die Türflügel innerhalb der Türanlage steuert. Zwar könnte dies - wie die Patentinhaberin ausführt - auch mittels eines Drehstellungssensors festgestellt werden, und es kommen somit für den Fachmann wenigstens zwei Alternativen in Betracht, er wird jedoch durch die DIN-Norm dazu angeregt, die Testsignale durch die Steuerung zu generieren (vgl. D8, S. 21, Kap. C.6, Abschnitt b): Test durch Steuerung). Unabhängig davon würden bei Vorliegen zweier Lösungsmöglichkeiten auch beide naheliegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – X ZR 5/14 - Anrufroutingverfahren, Leitsatz 2, juris). Eine Steuerungseinrichtung derart auszugestalten, um Testsignale zu generieren, mit denen sie überprüft, ob die Funktionsfähigkeit der Sensoren noch gewährleistet ist (Merkmal G2), ergibt sich daher für den Fachmann im Rahmen der Realisierung einer Türanlage zwanglos aus der hier zugrunde zulegenden DIN-Norm.
Da mittels der wenigstens zwei Sensoren unterschiedliche Bereiche der Türanlage überwacht werden (vgl. z. B. D8, S. 14, Anhang B, und S. 17ff.), erkennt der Fachmann unmittelbar, dass sich die Zeitpunkte, wann eine Überprüfung der Sensoren stattfinden kann, unterscheiden. Somit ergibt sich für ihn ebenfalls zwanglos, dass der Testzyklus für mindestens einen, einem bestimmten Bereich der Türanlage zugeordneten Sensor, von dem Testzyklus für mindestens einen weiteren, einem zumindest abschnittsweise anderen Bereich der Türanlage zugeordneten Sensor, abweicht (Merkmal H). Der Testzyklus jedes Sensors hängt somit von der Stellung des Türflügels ab, wodurch die unterschiedlichen Testzyklen der Sensoren jeweils auf den Bewegungsablauf der Türanlage abgestimmt sind (Merkmal I).
Soweit die Patentinhaberin anführt, in der DIN-Norm sei keine zentrale Steuerung für unterschiedliche Aktionen (Merkmale D und G) vorgesehen, so ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß Anhang C des Teils 2 dieser DIN-Norm die Steuerung auch die Sensoren testet. Zudem schließt das Streitpatent nicht aus, dass es sich bei der beanspruchten Steuerungseinrichtung um verschiedene Baugruppen handelt. Der Fachmann wird bei der Realisierung eines Türsystems, das den Anforderungen der DIN-Norm entspricht, stets versuchen, alle Funktionen möglichst in einem Baustein zu programmieren. Eine erfinderische Tätigkeit kann dies folglich nicht begründen.
Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung in naheliegender Weise aus der DIN-Norm 18650 und dem Fachwissen des Fachmannes.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch in keiner der Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.1 Hilfsantrag 1 Bezüglich des im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 zusätzlich beanspruchten Merkmals KHA1, wonach die Sensoren während ihrer Testung inaktiv sind, weiß der Fachmann, dass er die Ausgangssignale von Sensoren während ihrer Testung nicht verwenden kann, da die Sensoren zu dieser Zeit für ihre eigentliche Aufgabe nicht zur Verfügung stehen. Somit wird er die Ausgangssignale der Sensoren während ihrer Testung auch nicht auswerten, was bedeutet, dass die Sensoren aus Sicht der Steuerungseinrichtung während ihrer Testung inaktiv sind. Dieses Merkmal kann daher keine erfinderische Tätigkeit begründen.
5.2 Hilfsantrag 2 Entsprechendes gilt für das im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 gegenüber der erteilten Fassung zusätzlich beanspruchte Merkmal LHA2, wonach die Steuerungseinrichtung mindestens zwei Ausgänge aufweist für separate Testsignale für die Sensoren. Denn der Fachmann hat zur Realisierung der Testung der Sensoren mittels der Steuerungseinrichtung zwei Möglichkeiten: Entweder die Steuerung sendet die Testsignale an die Sensoren über einen für derartige Systeme üblichen Bus (z. B. Can- oder Interbus) oder er sieht für jeden Sensor eine eigene Leitung vor. Beide Lösungen sind für den Fachmann naheliegend und können keine erfinderische Tätigkeit begründen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – X ZR 5/14 - Anrufroutingverfahren, Leitsatz 2, juris).
Zudem fällt grundsätzlich auch ein Bussystem unter den Schutzbereich, da jedes Bussystem wenigstens zwei Leitungen und somit zwei Ausgänge aufweist, über die separate Testsignale für die Sensoren übertragen werden können.
5.3 Hilfsantrag 3 Zu dem im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 gegenüber der erteilten Fassung zusätzlich aufgenommenen Merkmal MHA3, wonach die Sensoren als Bewegungsdetektor und/oder Infrarot- oder Ultraschall-Anwesenheitsdetektor ausgebildet sind, ist auszuführen, dass die Verwendung derartiger Sensoren aus der DINNorm 18650 hervorgeht (vgl. D7, S. 19, Ziffer 5.7.4 „Schutzeinrichtungen“, Ziffer b), „…z. B. Lichtschranken, Lichtvorhänge, Lichtdetektoren, akustische Vorrichtungen usw.“; vgl. D8, S. 6, Kapitel 4.3.1.3, „Anwesenheitssensoren können z. B. aktive Infrarotsensoren, Schaltmatten, kapazitive Sensoren oder UltraschallSensoren sein und können gleichzeitig als Aktivierungs- und Sicherheitseinrichtung eingesetzt werden.“; S. 17, „Infrarot-Lichttaster“, „Lichtgitter“). Das Merkmal kann somit keine erfinderische Tätigkeit begründen.
5.4 Hilfsantrag 4 Hinsichtlich der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag4 enthaltenen Merkmale KHA1, LHA2 und MHA3 wird auf die obigen Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 bis 3 unter Ziff. 5.1 bis 5.3 verwiesen.
Aber auch die im Hilfsantrag 4 weiter beanspruchten Merkmale vermögen eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Denn aus der DIN-Norm 18650 ist bekannt, eine Türanlage als Karusselltüranlage auszubilden (vgl. D7, S. 7, „Karusselltür“; vgl. D8, Anlage B und C); Merkmal E1HA4), wobei ein Sensor zur Erkennung von Hindernissen im Bewegungsbereich der Türflügel vorgesehen ist (vgl. D8, z. B. S. 19, Gefahrenstelle C, „Quetschen zwischen Türflügel und Boden“; Merkmal E2HA4) und wobei mindestens ein Sensor (17a, 17b) zur Erkennung von Hindernissen im Bereich einer Schließkante (7a, 7b) der Türanlage vorgesehen ist (vgl. D8, S. 17, Gefahrenstelle A, „…zwischen Hauptschließkante und rechter Ge- genschließkante“; Merkmal E3HA4). Da diese Sensoren bei der bekannten Türanlage unterschiedliche Bereiche der Türanlage überwachen, ergibt sich zwangsläufig, dass die Testzyklen dieser beiden Sensoren voneinander abweichen (vgl. Ausführungen zur erteilten Fassung unter Punkt 3.; Merkmal HHA4). Damit beruht auch der Gegenstand nach Hilfsantrag 4 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
6. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann vorliegend ferner dahingestellt bleiben, ob der elektronisch erstellte und signierte Beschluss des DPMA möglicherweise an Wirksamkeitsmängeln leidet (vgl. BPatG, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 20 W (pat) 28/12, BlPMZ 2014, 355 - u. a. im Hinblick auf das Erfordernis einer signierten Urschrift in der elektronischen Akte).
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Dr. Mayer Dorn Albertshofer Dr. Wollny Pr
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