19 W (pat) 16/16
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 16/16 BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
Verkündet am 10. Januar 2018
… Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle betreffend die Patentanmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfe hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dr.-Ing. Kapels ECLI:DE:BPatG:2018:100118B19Wpat16.16.0 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Mit am 30. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (i. W. DPMA) eingegangenem Antrag hat der Antragsteller eine Erfindung mit der Bezeichnung „…“ zur Erteilung eines Patents angemeldet.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 13. Mai 2014 Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren beantragt und diesen Antrag mit Schreiben vom 23. Mai 2014 hinsichtlich der einzelnen von dem Antrag umfassten Gebühren konkretisiert. Er hat zu dem Antrag eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und zugehörige Nachweise eingereicht.
Mit Schreiben vom 5. August 2014 hat die Rechtsanwältin O… ihre Vertretung unter Vollmachtsvorlage angezeigt und auf Hinweis des DPMA mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 ihre Beiordnung als Vertreterin beantragt.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 hat der Antragsteller Prüfungsantrag gestellt.
Nach Durchführung einer Anhörung am 12. April 2016 hat die Patentabteilung 1.34 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren, für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren sowie auf Beiordnung eines Vertreters durch – schriftlichen – Beschluss vom 21. April 2016 zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 25. Mai 2016.
Er beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. April 2016 aufzuheben und dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren sowie für die im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren zu bewilligen und Rechtsanwältin O… als Vertreterin beizuordnen.
Der geltende Patentanspruch 1 vom Anmeldetag 30. April 2014 lautet:
…
Der Erfindung liegt laut Beschreibungseinleitung (Seite 2, Absatz 2), ausgehend von einer Vorrichtung gemäß DE 10 2009 040 213 A1, die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zu schaffen, bei der der Herstellungs- und Montageaufwand sowie der Grundflächenbedarf reduziert ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft sowie auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1, 2 Satz 1 PatG). Eine Gebühr fällt für eine Beschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen nicht an (Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG, Nr. 401 300 Satz 2). Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die Patentabteilung hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (§ 130 Abs. 1 PatG).
1. Die Lehre der Anmeldung ist technisch nicht brauchbar, weil sie gegen allgemein anerkannte Regeln der Physik verstößt. Sie ist daher keine Erfindung i. S. v. § 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984 – X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät).
Laut der Beschreibungseinleitung vom 30. April 2014 soll eine der Natur (Gewitter)
nachempfundene …
geschaffen werden.
Eine solche Wirkung kann zur Überzeugung des Senats mit der in den Anmeldeunterlagen offenbarten Vorrichtung nicht erzielt werden.
Selbst wenn die sonstigen thermodynamischen und kinematischen Annahmen des Antragstellers stimmen würden, könnte der Vorrichtung keine elektrische Energie entnommen werden. Dies widerspräche anerkannten Regeln der Physik. Denn sowohl bei der Berechnung der kinetischen Energie (Ekin = ½ m × v²) als auch des Impulses (I = m × v) eines Körpers sind Masse und Geschwindigkeit ein und desselben Körpers maßgeblich.
Der Antragsteller behauptet dagegen, durch einen Stoß zwischen einem langsamen, schweren Sedimentteilchen und einem leichten, schnell rotierenden H2OTeilchen würde den Wassermolekülen ein Elektron entrissen. Die dafür erforderliche Energie von mehr als 13,6 eV ergebe sich rechnerisch aus der Multiplikation der Umfangsgeschwindigkeit des H2O-Teilchens und der Masse des Sedimentteilchens. Damit bewegt sich der Antragsteller aber außerhalb der allgemein anerkannten Regeln der Physik.
2. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, die eine angeblich positive Bewertung seiner Überlegungen durch die Fachwelt betreffen, waren bei der Beschlussfassung nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit um patentrechtlich nicht verwertbare, zudem nicht belegte, bloße Meinungsäußerungen handelt.
Ebenso war vom Senat nicht zu bewerten, ob die Theorie des Antragstellers über die Entstehung von Gewittern, die von den sonstigen Theorien erheblich abweicht, plausibel ist, da Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien der Patenterteilung ohnehin nicht zugänglich sind (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 PatG).
3. Da es sich bei dem Gegenstand der Anmeldung schon um keine Erfindung handelt, die auf dem Gebiet der anerkannten Technik liegt und die aus diesem Grund einer Patenterteilung nicht zugänglich ist, bleibt ohne Bedeutung, dass der Antragsteller im Verfahren zu seiner eigenen früheren Patentanmeldung 10 2009 049 213.6 mit Schriftsatz vom 2. November 2012 Unterlagen eingereicht hat, die einer Patenterteilung der streitgegenständlichen Anmeldung entgegenstehen würden.
Nach Ablauf von 18 Monaten seit dem Anmeldetag der früheren Patentanmeldung 10 2009 049 213.6 und Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 PatG am 27. Dezember 2012 (vgl. Patentblatt, 132. Jahrgang, Heft 52 vom 27. Dezember 2012, Seite 43908) standen die Akten dieser Anmeldung jedermann zur Einsicht frei, wodurch alle zu dieser Verfahrensakte gehörenden Bestandteile ab dem genannten Zeitpunkt öffentlich zugänglich waren und damit zum Stand der Technik wurden, der bei einer Prüfung auf Patentfähigkeit der erst am 30. April 2014 angemeldeten streitgegenständlichen Anmeldung zu berücksichtigen wäre.
4. Nachdem die Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und die darin fälligen Jahresgebühren von der Patentabteilung zu Recht abgelehnt worden ist, fehlt es zudem an einer der Voraussetzungen für die beantragte Beiordnung von Rechtsanwältin O… als Vertreterin (§ 133 Satz 1 PatG). Die Zurückweisung dieses Antrags ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Somit war die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
5. Die Fristen zur Zahlung der fälligen Gebühren im Erteilungsverfahren sind durch den fristgemäßen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gehemmt, und zwar bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Senats über die Zurückweisung der Beschwerde (§ 134 PatG). Der Antragsteller hat daher die Möglichkeit, fällige Gebühren noch bis zum endgültigen Ablauf der Zahlungsfristen zu entrichten. Andernfalls gelten die gestellten Anträge als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Kapels Ko