Paragraphen in XI ZR 362/12
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 543 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
1 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 362/12 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und die Richterin Dr. Menges beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. September 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit die Kläger einen Schadensersatzanspruch nicht darauf stützen, dass die Beklagte einen Hinweis auf eine Täuschung über die Miete, die für die von ihnen erworbene Eigentumswohnung erzielbar ist, unterlassen hat. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 150.000 €.
Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die von den 1 Klägern geltend gemachten Rechte wegen eines pflichtwidrig unterlassenen Hinweises auf eine Täuschung über die im Fertigstellungszeitpunkt bzw. nach Ablauf der Mietgarantie am Markt für die von ihnen erworbene Eigentumswohnung erzielbare Miete beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).
Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält allerdings keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision einschränkt. Die Beschränkung ergibt sich jedoch durch Auslegung der Entscheidungsgründe.
1. Hat das Berufungsgericht die Revision zu einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist (BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18, vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, juris Rn. 4, vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11, juris Rn. 4, vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 3 und vom 25. Juni 2013 - XI ZR 110/12, juris Rn. 5). Werden mehrere Aufklärungs- oder Beratungsfehler geltend gemacht, kann danach die Revision nur zu der Aufklärungspflichtverletzung zugelassen sein, für die die rechtliche Problematik von Bedeutung ist, die als Zulassungsgrund genannt ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8 und Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 15 und vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 4 sowie BGH, Urteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12, WM 2012, 2375 Rn. 4 und Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f.).
2. Das Berufungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Revision im Hinblick auf mehrere Urteile anderer Oberlandesgerichte zugelassen, die die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessvertreters vom 10. August nach Schluss der mündlichen Verhandlung als Anlagenkonvolut vorgelegt haben. Dabei haben die Kläger darauf hingewiesen, dass es sich um sieben rechtskräftige Urteile handele, die die Verurteilung einer Bank wegen Täuschung über die von der K.
mbH kalkulierte Miete beträfen.
3. Das Berufungsgericht hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass es den Klägern nicht die volle Überprüfung seiner Entscheidung ermöglichen wollte. Denn die angesprochene Rechtsfrage ist allein für Ansprüche der Kläger wegen der vermeintlichen Aufklärungspflichtverletzung zu einer Täuschung über die erzielbare Miete erheblich. Ansprüche der Kläger wegen der darüber hinaus geltend gemachten Pflichtverletzungen hat das Berufungsgericht dagegen aus verschiedenen, jeweils selbstständig tragenden Gründen abgelehnt. Dass das Berufungsgericht insoweit gemäß § 543 Abs. 2 ZPO klärungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich daher der Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich eines vermeintlichen Anspruchs wegen Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten über die Täuschung der Kläger zur erzielbaren Miete zuzulassen.
II.
Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen 6 worden ist, auch nicht auf die von den Klägern hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Die Kläger haben keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Wiechers Maihold Joeres Ellenberger Menges Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.04.2010 - 5 O 2158/06 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.09.2012 - 7 U 54/10 -
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