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XI ZA 8/19

BUNDESGERICHTSHOF XI ZA 8/19 BESCHLUSS vom 26. Juni 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:260620BXIZA8.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 26. Mai 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe: 1 Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge,

mit der sich der Beklagte gegen den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2020 wendet, der ihm am 30. Mai 2020 zugestellt worden ist, ist unzulässig. Denn der Beklagte legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dar (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2020 - XI ZB 23/19, juris Rn. 1). Es wirkt sich daher im Ergebnis nicht aus, dass der Beklagte die Anhörungsrüge innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht formgerecht eingelegt hat, weil dem von ihm am 15. Juni 2020 (Montag) und damit am letzten Tag der Frist per Telefax übersandten Schreiben - anders als dem nach Ablauf der Frist eingegangenen Original - die letzte, mit seiner Unterschrift versehene Seite gefehlt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - III ZA 6/17, juris Rn. 2).

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).

Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung am 26. Mai 2020 umfassend geprüft, ob die Rechtsverfolgung des Beklagten Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dies verneint, was er in seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 2).

Von einer weiteren Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2, vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, juris Rn. 5, vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, juris).

Ellenberger Menges Joeres Grüneberg Derstadt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2018 - 330 O 60/18 OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2019 - 13 U 143/18 -

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