Paragraphen in 3 StR 253/22
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 253/22 BESCHLUSS vom 23. August 2022 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. April 2022 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 15.715,50 € als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 11.04.2022 - 80 KLs - 722 Js 40/22 - 2/22 ECLI:DE:BGH:2022:230822B3STR253.22.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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