• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XI ZR 674/16

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 674/16 BESCHLUSS vom 10. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:100718BXIZR674.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG endgültig auf bis 350.000 € festgesetzt.

Gründe: 1 Für den Streitwert in der Revisionsinstanz wertbestimmend ist der (nicht im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO umdeutbare) Feststellungsantrag der Kläger, dessen Wert sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris und vom 18. Dezember 2017 - XI ZR 560/16, juris Rn. 2) nach den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers als seinem aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden eigenen Leistungsinteresse (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 16) bemisst. 2 Die Behauptung, der Darlehensnehmer habe vorgerichtlich aufgerechnet, so dass zu seinen Gunsten ein Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht verbleibe, ändert daran nichts. Eine positive Feststellungsklage wäre im Lichte dieser Behauptung nicht nur unzulässig, sondern auch unschlüssig. Der Wert einer nach den Maßgaben der Senatsurteile vom 16. Mai 2017 (XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff.) und vom 3. Juli 2018 (XI ZR 572/16, n.n.v.) zulässigen negativen Feststellungsklage bestimmte sich nach den Vorgaben des Senatsbeschlusses vom 12. Januar 2016 (aaO; so richtig OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. März 2018 - 6 W 12/18, juris Rn. 4), so dass wiederum Zins und Tilgung bis zum Widerruf wertbestimmend wirkten.

Ellenberger Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.04.2015 - 10 O 7630/14 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.10.2016 - 14 U 1009/15 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XI ZR 674/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 346 BGB
1 357 BGB
1 63 GKG
1 256 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 346 BGB
1 357 BGB
1 63 GKG
1 256 ZPO

Original von XI ZR 674/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XI ZR 674/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum