Paragraphen in VIII ZR 55/24
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 55/24 BESCHLUSS vom 14. August 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:140824BVIIIZR55.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2024 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024128928) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 16. April 2024 hat der Senat den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen und zugleich dessen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 16. Zivilsenat - vom 27. Dezember 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen; den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat auf 122.358,89 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 21. Mai 2024 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 2.522 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 122.358,89 €) zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2024.
II.
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der erfolgte Kostenansatz ist richtig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der Senat im Beschluss vom 16. April 2024 nicht nur über seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts entschieden, sondern auch seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Für die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde fällt nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine 2,0-Gebühr an, die sich bei dem vom Senat festgesetzten Streitwert von 122.358,89 € auf 2.522 € beläuft. Der Beschwerdeführer schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2022 - 2-07 O 204/19 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.12.2023 - 16 U 37/22 -
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