Paragraphen in IV AR (VZ) 14/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 26 | EGGVG |
1 | 44 | FamFG |
1 | 114 | ZPO |
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1 | 26 | EGGVG |
1 | 44 | FamFG |
1 | 114 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IV AR(VZ) 14/20 BESCHLUSS vom 10. Februar 2021 in dem Verfahren ECLI:DE:BGH:2021:100221BIVAR.VZ.14.20.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 10. Februar 2021 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts vom 23. Januar 2021 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel wird als unzulässig verworfen. Das Vorbringen des Antragstellers genügt nicht zur Glaubhaftmachung ernsthafter Umstände, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Sein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 - IV ZA 10/14, juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Januar 2021 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil es an der gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG erforderlichen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Im Übrigen hat der Senat das Vorbringen des Antragstellers in vollem Umfang berücksichtigt, sein Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da es für die Entscheidung des Senats nicht auf die Frage der Versäumung einer Rechtsmittelfrist ankommt und der Senat für eine Wiedereinsetzung nach § 26 EGGVG nicht zuständig ist.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanz: BayObLG, Entscheidung vom 18.11.2020 - 101 VA 136/20 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 26 | EGGVG |
1 | 44 | FamFG |
1 | 114 | ZPO |
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1 | 26 | EGGVG |
1 | 44 | FamFG |
1 | 114 | ZPO |
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