• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

17 W (pat) 65/08

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 65/08 Verkündet am 21. Februar 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 002 533.7-53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 17. Januar 2007 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht worden. Die Bezeichnung lautet nunmehr:

"Vorrichtung zur Bestimmung von Kenngrößen für das Benutzerverhalten von Benutzern eines Netzwerks".

Die Prüfungsstelle für Klasse G06Q hat mit Beschluss vom 10. April 2008 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des (damals geltenden) Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Gegen den Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Seiten 1, 1a, 2, 2a, jeweils vom 18. Februar 2013 (dort bezeichnet als "Hilfsantrag 2"), Beschreibung Seiten 3 bis 15 und 6 Blatt Zeichnungen mit 11 Figuren, jeweils vom Anmeldetag.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind keine Druckschriften genannt worden. Der Senat hat mit Ladungszusatz die Druckschriften D1: US 2004/0243568 A1 D2: US 6 286 046 B1 D3: US 2005/0125531 A1 in das Verfahren eingeführt.

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und auch sonst zulässig. Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben, da die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 PatG).

1. Die Patentanmeldung betrifft eine Vorrichtung zur Bestimmung von Kenngrößen für das Benutzerverhalten von Benutzern eines Netzwerks.

Gemäß der jeweiligen S. 2 Abs. 1 der geltenden Unterlagen soll der Anmeldung die Aufgabe zugrunde liegen, eine Vorrichtung bereit zu stellen, mittels derer eine exakte Analyse des Benutzerverhaltens von Benutzern dieses Netzwerks ermöglicht wird.

Der geltende, mit einer möglichen Gliederung versehene Patentanspruch 1 betrifft eine a) Vorrichtung zur Bestimmung von Kenngrößen für das Benutzerverhalten von Benutzern eines Netzwerks, mit b) einer Speichereinheit (10), in welcher ein Logfile abgespeichert ist, welcher eine Folge von Anfragen (3) eines Kundenrechners an einen Server und Antworten (5), die vom Server an den Kundenrechner ausgegeben werden, enthält, wobei c) die einzelnen Anfragen (3) und Antworten (5) jeweils mit einem Zeitstempel und einer Session-ID abgespeichert sind,

d) mit einer Analyseeinheit (11), in welche der Logfile von der Speichereinheit (10) einlesbar und d1) in welcher der Logfile nach durch die Session-ID gekennzeichneten Sessions sortierbar ist, wobei e) die Analyseeinheit (11) einen Logfilefilter (14) und wenigstens eine Bewertungseinheit (16) aufweist, wobei f) im Logfilefilter (14) Kriterien in Form von Kategorien, welchen vorgegebenen Informationen im Logfile zugeordnet sind, definiert oder berechnet und in den Logfile eingefügt werden, wobei g) in der wenigstens einen Bewertungseinheit (16) g1) für die einzelnen Sessions, nach welchen die Anfragen (3) und Antworten (5) des Logfiles sortiert sind, Subprozesse gebildet werden, welche parallel ausgewertet werden, g2) in dem durch Bildung von Mengenbedingungen für Kriterien einzelner Sessions Areas bildende Zahlenfolgen zur Bildung von Kenngrößen für das Benutzerverhalten des Benutzers der jeweiligen Kundenrechner generiert werden, wobei h) eine Area als Zahlengröße die Anzahl der Sessions für welche wenigstens ein Kriterium erfüllt ist, enthält.

Die Anmeldung geht aus von einem Netzwerk (z. B. dem Internet), mit (mindestens) einem Kundenrechner (Client) und einem Server. Ein Kunde kommuniziert interaktiv mit dem Server über Fragen und Antworten; z. B. sucht der Kunde bestimmte Waren im Angebot eines Online-Händlers und kann diese bestellen. Das Verhalten der Kunden soll analysiert werden, um z. B. Informationen über das Kaufverhalten der Kunden zu gewinnen sowie darüber, ob das angebotene Warenspektrum bedarfsgerecht ist (Beschreibung S. 1 Abs. 3; Merkmal a)). Hierfür werden Anfragen des Kundenrechners an den Server und die zugehörigen Antworten vom Server, jeweils mit Zeitstempel und Session-ID, in einem Logfile gespeichert (Merkmale b), c)). Diese Daten werden in eine Analyseeinheit übertragen und dort ausgewertet (Merkmal d)), wobei in einem Logfilefilter Kriterien (Kategorien) zur Strukturierung der Informationen in den Logfile eingefügt werden (Merkmal f) i. V. m. e)); wenn z. B. eine Kundenanfrage den Suchbegriff "gestreifter Anzug" enthält, kann dieser das Kriterium "Herrenmode" zugeordnet werden (ursprüngliche S. 4 Abs. 3 bis 5, S. 8 Z. 17 bis S. 9 Z. 2; Fig. 2). In einer Bewertungseinheit (Merkmal g) i. V. m. e)) wird der nach Sessions sortierte Logfile (Merkmal d1)) in den einzelnen Sessions zugeordneten Subprozessen parallel ausgewertet (Merkmal g1)). Hierbei werden anhand von Mengenbedingungen für Kriterien einzelner Sessions (z. B. "In welcher Session ist das Kriterium crit 1 erfüllt?", vgl. S. 11 Satz 1) Zahlenfolgen enthaltende "Areas" gebildet, wobei jede Area die Anzahl der Sessions enthält, für die wenigstens ein Kriterium erfüllt ist (Merkmale g2), h)), z. B. die Anzahl der Sessions, in denen nach Herrenmode gesucht wurde. In einer Area können weitere Zahlen enthalten sein, z. B. die Zeitdauer der ein Kriterium erfüllenden Sessions (Fig. 5; Unteranspruch 2). Die Areas enthalten somit Kenngrößen für das Verhalten des Benutzers der jeweiligen Kundenrechner.

Einige Anspruchsmerkmale bedürfen der Erläuterung:

Durch die Sortierung des Logfiles nach der Session-ID gemäß Merkmal d1) werden die zur gleichen Session-ID gehörenden Logfileeinträge (die ursprünglich an unterschiedlichen Stellen im Logfile stehen können, vgl. Fig. 2) zusammengefasst, so dass danach eine Auswertung nach der Session-ID erfolgen kann.

Wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, ist in Merkmal f) die Bezeichnung "Logfilefilter" missverständlich, ebenso die Angabe "definiert oder berechnet". Im Lichte des die Erfassung und Analyse von Internetnutzungsdaten betreffenden Fachwissens ist Merkmal f) so zu interpretieren, dass in einem mit "Logfile-filter" bezeichneten Modul den im Logfile gespeicherten Anfragen und Antworten Kategorien zugeordnet und in den Logfile eingefügt werden, wobei auf eine vorher gespeicherte Relation zwischen möglichen Anfragen und Antworten einerseits und Kategorien andererseits zugegriffen wird. Eine automatische Erzeugung von vorher nicht bekannten Kategorien durch die Vorrichtung ist nicht möglich, auch wenn in den Anmeldeunterlagen der drittletzte Absatz in S. 8 auf derartiges hindeuten könnte. Dieser Interpretation von Merkmal f) hat die Anmelderin nicht widersprochen.

2. Es kann dahin stehen, ob die Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 neu ist, sie beruht zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

2.1. Aus dem Stand der Technik war vor dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung folgendes bekannt:

D1 zeigt in Fig. 1 ein Netzwerk 106 mit Client 102 und Server 104. In der Suchmaschine 140 des Servers werden vom Client eingegebene Suchanfragen und Antworten in einem Logfile in einer entsprechenden Datenbank (log database 220) gespeichert, an eine Auswerteeinheit (log data mining tools 222) übertragen und dort ausgewertet, vgl. Abstract sowie Fig. 1 mit Beschreibung. Durch die Auswertung soll mit der Zeit die Performance der Suchmaschine verbessert und an die Anforderungen des Benutzers angepasst werden, vgl. im Abstract den vorle. und le. Satz sowie Abs. [0026] und [0061] in Verbindung mit Fig. 2.

D2 zeigt ein ähnliches System, wobei das Modul zur Speicherung und Auswertung von Suchanfragen und Antworten (monitor 40) zwischen dem Server und dem Client angeordnet ist, vgl. Fig. 2 und Sp. 3 Z. 48 bis 61. Die Auswertung einer Beispielsession (sample session) erfolgt nach dem Abschluss dieser Session, wobei mit Hilfe des gespeicherten Logfiles die Session simuliert wird.

D3 betrifft ein System zur Sammlung, Analyse und Ergebniswiedergabe des Benutzerverhaltens auf einer Vielzahl von Webservern. Fig. 1 zeigt ein System mit mehreren Webservern (101 bis 106), auf denen Benutzungsdaten von Systemnutzern (system users) in Form von Logfiles gespeichert werden, die u. a. Benutzeranfragen (system-user requests, content requested), einen Antwortcode (return code from the request), Zeitstempel und eine in einem Cookie gespeicherte Benutzeridentifikation (USERID) beinhalten, vgl. Abs. [0048] bis [0050]. Zu vorbestimmten Zeiten werden die gefilterten Logfiles über Sammelserver (collection server 107, 108) an eine Analyseeinheit (analysis server 109) übertragen und dort analysiert, vgl. Fig. 4 und Abs. [0053] bis [0056]. Berichtenutzer (report users) können verschiedene Analyseergebnisse abfragen, vgl. Fig. 7 i. V. m. Abs. [0076], unter anderem hinsichtlich der genutzten Inhalte, vgl. auch Fig. 11.

2.2. Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass die mit dem geltenden Anspruch 1 beanspruchte Vorrichtung für den Fachmann, als den der Senat einen in der Erfassung und Analyse von Internetnutzungsdaten erfahrenen Informatiker im Team mit einem Kaufmann ansieht, nahegelegen hat.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sind nur solche Merkmale zu berücksichtigen, welche die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder beeinflussen; vgl. BGH in GRUR 2011, 125 - "Wiedergabe topografischer Informationen".

Wie die oben unter 2.1 erläuterten Druckschriften D1, D2 und D3 beispielhaft zeigen, war es aus dem Stand der Technik bekannt, in einem System, in welchem Kundenrechner und Server über ein Netzwerk miteinander kommunizieren, die diese Kommunikation betreffenden Daten in einem Logfile zu speichern und im Hinblick auf das Benutzer-verhalten in einer Analyseeinheit auszuwerten, in welche der Logfile einlesbar ist – Merkmale a), b), d). Dass aufgrund der innerhalb kurzer Zeit anfallenden, großen Datenmengen in den Logfiles die für eine LogfileAuswertung heranzuziehende Datenverarbeitungsanlage eine schnelle Auswertung erlauben muss (vgl. etwa D3 Abs. [0004]), war dem Fachmann vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung geläufig.

Ausgehend von dem oben geschilderten fachbekannten Rahmen liegt die Leistung der vorliegenden Anmeldung darin, durch Auswertung eines Logfiles Kenngrößen für das Benutzerverhalten nach vorgegebenen Kategorien (welchen die Benutzeranfragen und -antworten zugeordnet werden können) zu erzeugen in Form von nach Kategorien aufgeschlüsselten Anzahlen (und evtl. Zeitdauern, vgl. den Unteranspruch 2) von Sessions mit Benutzeranfragen.

Nach welchen Kriterien die Auswertung erfolgen soll und welche Art von Ergebnis sie liefern soll (Auswertung nach vorbestimmten, möglichen Benutzeranfragen zugeordneten Kategorien, wobei Informationen hinsichtlich der Anzahl der Sessions und evtl. deren Zeitdauer erzeugt werden sollen, vgl. die Merkmale g2) und h)), ist als eine rein geschäftliche Vorgabe anzusehen, die dem Informatiker oder Programmierer vom Kaufmann vorgegeben wird, und der keine technischen Überlegungen zugrunde liegen; vgl. das in der BGH-Entscheidung "Wiedergabe topografischer Informationen" (a. a. O.) für eine Vorgabe zur Wiedergabe von Informationen Ausgeführte, wobei die bloße Wiedergabe von Informationen patentrechtlich nicht anders zu behandeln ist als andere Anweisungen, welche keine Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben, wie z. B. rein geschäftliche Tätigkeiten, vgl. BGH in GRUR 2005, 141 - "Anbieten interaktiver Hilfe". Diese Beurteilung gilt auch für die Einteilung der Benutzeranfragen in (im Anspruch nicht näher definierte und in ihrer Anzahl nicht beschränkte) Kategorien. Definition und Anzahl der Kategorien leiten sich daraus ab, für welches Benutzerverhalten sich der Kaufmann besonders interessiert (beispielsweise wie oft sich Kunden nach Herrenmode erkundigen); die Lösung eines technischen Problems wird dadurch nicht beeinflusst. Auch die Art der im Logfile zu speichernden Daten (Zeitstempel und Session-ID, Merkmal c)) ergibt sich aus der geschäftlichen Vorgabe und trägt nicht zur Lösung eines technischen Problems bei.

Die geschäftliche Vorgabe wird dadurch umgesetzt, dass in der Analyseeinheit bzw. in entsprechenden Untereinheiten (Logfilefilter, Bewertungseinheit) die Schritte Sortieren, Zuordnen und Einfügen von Kategorien sowie paralleles statistisches Auswerten für die einzelnen Sessions durchgeführt werden.

Auch diese Anweisungen tragen nicht zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bei. Sie sind allein dem Gebiet der Datenverarbeitung zuzuordnen und betreffen die Bereitstellung und Auswertung von Informationen. Die in der Analyseeinheit auszuführenden Schritte Sortieren, Zuordnen und Einfügen von Kategorien zum Logfile, paralleles statistisches Auswerten für die einzelnen Sessions zur Bildung von Zahlenfolgen für die Kategorien bzw. Kriterien gehen nicht über die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Daten hinaus, so dass in ihnen nur Maßnahmen der Datenverarbeitung zu sehen sind und nicht die Lösung eines konkreten technischen Problems (BGH in GRUR 2011, 610 - Webseitenanzeige; BGH in GRUR 2009, 479 - Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten). Das Sortieren von Daten (Merkmal d1)) ist eine reine Maßnahme der Datenorganisation. Auch das Zuordnen und Einfügen von Kategorien in den Logfile (Merkmal f)) dient der Organisation der Daten, nämlich deren Einteilung in die geschäftlich vorgegebenen Kategorien, und hat keinen technischen Hintergrund. Insbesondere ist auch die parallel durchzuführende Auswertung der einzelnen Sessions (Merkmal g1) in Verbindung mit g2) und h)) als reine Maß-nahme der Datenverarbeitung zu bewerten. Die Parallelität mag zwar durchaus dazu beitragen, dass die Auswertung relativ schnell erfolgen kann. Dies beruht jedoch ausschließlich auf dem verwendeten Datenverarbeitungs- algorithmus und der darin vorgenommenen Organisation der Daten; eine technische Ausgestaltung, etwa in Form einer speziell verwendeten Hardware ist in der gesamten Anmeldung nicht zu erkennen; vgl. auch den Senatsbeschluss 17 W (pat) 11/08. Die zur Auswertung eingesetzte Datenverarbeitungsanlage arbeitet gemäß ihrer Bestimmung; sie wird weder verändert, noch ist der Algorithmus an einen speziellen Aufbau der Datenverarbeitungsanlage angepasst. Auch die vorrichtungsmäßige Einkleidung der beanspruchten Lehre (mit Analyseeinheit, Bewertungseinheit und Logfilefilter; Merkmale e), g)) kann an dieser Beurteilung nichts ändern, zumal eine technische Ausgestaltung der einzelnen Module (etwa in Form spezieller elektronischer Schaltungen) oder eine sonstige spezielle Anpassung an technische Gegebenheiten nicht gelehrt wird; vgl. auch BGH in GRUR 2010, 613 - "Dynamische Dokumentengenerierung".

Somit tragen zumindest die Merkmale c), d1), e), f), g), g1), g2) und h) nicht zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bei und sind bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Wie oben erläutert, war eine Vorrichtung mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 fachbekannt.

Damit beruht die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Unabhängig davon wäre der Anspruch 1 im Ergebnis selbst dann nicht anders zu beurteilen, wenn man davon ausginge, dass sowohl die parallele Verarbeitung als auch die Sortierung und die Zuordnung und Einfügung von Kategorien in den Logfile zu einer technischen Problemlösung beitragen und zu berücksichtigen sind. Ausgehend von einer fachbekannten Vorrichtung zur Logfileauswertung (vgl. etwa D1) und der oben geschilderten geschäftlichen Vorgabe waren diese Merkmale nämlich für den Fachmann naheliegend. Da gemäß der geschäftlichen Vorgabe jeweils die Anzahl der Sessions (nicht die Anzahl der Benutzer oder die Anzahl der Klicks) für jede Kategorie berechnet werden soll, drängte es sich geradezu auf, vor der weiteren Auswertung die zu einer Session gehörigen einzelnen Logfileeinträge zusammenzufassen; hierfür bot sich eine einfache Sortierung nach Session-ID an. Zudem war es dem Fachmann aus seinem Fachwissen geläufig, dass Benutzereingaben in natürlicher Sprache abgefasst werden können, wobei Anfragen und Antworten im Logfile gespeichert werden (vgl. etwa D1 Abs. [0025] und [0026]). In diesem Fall sind naturgemäß den Anfragen noch keine Kategorien zugeordnet; sie müssen daher bei der Auswertung der Logfiles hinzugefügt werden. In einem geeigneten Programmodul (Logfilefilter) den Informationen im Logfile solche Kategorien zuzuordnen und diese für die weitere Auswertung im Logfile zu speichern, lag damit im Griffbereich des Fachmanns. Diesem war zudem bekannt, dass die Auswertung von Logfiles aufgrund der großen Datenmengen zeitkritisch ist und daher zeitlich möglichst optimiert werden muss, vgl. etwa D3 Abs. [0004]. Die schnelle, parallele Verarbeitung von Verfahrensschritten gehörte zu seinem Standard-Handwerkszeug. Damit lag es für ihn nahe, Programmteile, die in immer gleicher Weise wiederholt werden, parallel auszuführen; hierfür bot sich eine parallele Verarbeitung nach den einzelnen, jeweils in gleicher Weise auszuwertenden Sessions an.

3. Der geltende Anspruch 1 nicht demnach gewährbar. Auch die abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 sind nicht gewährbar, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, vgl. BGH in GRUR 1997, 120 "Elektrisches Speicherheizgerät".

Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Dr. Forkel Me

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 17 W (pat) 65/08

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 1 PatG
1 4 PatG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 1 PatG
1 4 PatG

Original von 17 W (pat) 65/08

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 17 W (pat) 65/08

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum