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X ZR 18/20

BUNDESGERICHTSHOF X ZR 18/20 BESCHLUSS vom 26. Juli 2022 in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2022:260722BXZR18.20.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher und die Richter Hoffmann, Dr. Deichfuß, Dr. Rensen und Dr. Crummenerl beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 15. März 2022 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 122a PatG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat die Frage, ob eine Kombination von einzelnen Merkmalen aus Entgegenhaltungen wie D15 oder D19 mit kleineren Vorrichtungen, wie sie in D2 offenbart sind, als naheliegend anzusehen ist, mit den Parteien erörtert.

Wie sich aus den Ausführungen des Senats zu den Entgegenhaltungen D19 und D1 ergibt, bildete die Frage, inwieweit trotz unterschiedlicher Konstruktionsprinzipien Anlass zur Kombination von Merkmalen aus unterschiedlichen Entgegenhaltungen stand, einen zentralen Punkt des Rechtsstreits. Auch die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass diese Frage in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist.

Der Senat hat diese Frage im Zusammenhang mit D2 nicht anders beantwortet als im Zusammenhang mit den anderen Entgegenhaltungen. Die unterschiedliche Größe der einzelnen Vorrichtungen ist ein Merkmal, das durch die unterschiedlichen Konstruktionsprinzipien geprägt wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat die unterschiedlichen Größen der Fahrzeuge nicht als "Hemmnis" für eine an sich aufgrund des Fachwissens naheliegende Kombination angesehen.

Der Senat hat entschieden, dass es schon an einer hinreichenden Anregung fehlte. Die Frage, ob es besondere Gründe gab, einer vorhandenen Anregung nicht zu folgen, stellte sich mithin nicht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich der Senat mit der Frage befasst, ob Anlass bestand, einzelne Konstruktionsmerkmale aus der Entgegenhaltung D1 zu übernehmen.

Der Senat hat diese Frage verneint und ausgehend davon ausgeführt, dass für D2 nichts anderes gilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO Bacher Hoffmann Deichfuß Rensen Crummenerl Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.11.2019 - 7 Ni 52/19 (EP) -

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