Paragraphen in VII ZR 36/24
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4 | 33 | RVG |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 36/24 BESCHLUSS vom 8. Juli 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:080725BVIIZR36.24.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2025 durch die Richterin Graßnack als Einzelrichterin beschlossen:
Der Antrag der Klägerin vom 22. Mai 2025, den Gegenstandswert im Verhältnis zwischen ihr und der Streithelferin des Beklagten zu 4 auf 0 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 33 Abs. 9 RVG.
Gründe:
I.
Die klagende Stadt nimmt den Beklagten als bauüberwachenden Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin beauftragte im Zuge der Sanierung des R. -S.
-K.
in Z.
das Architekturbüro B. & P. mit der Erstellung der Planung und den Beklagten Ende des Jahres 2009 mit der Bauüberwachung.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage den Beklagten vor dem Landgericht unter anderem auf Schadensersatz wegen eines im Winter 2012/2013 eingetretenen Wasserschadens im Dachgeschoss des Hauses 4 in Anspruch genommen und die Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche ihr wegen fehlender schalltechnischer Entkoppelung bestimmter Räume im Objekt entstehende Schäden begehrt. Die Streithelferin des Beklagten zu 4 war bei dem Bauvorhaben mit Dachdeckerarbeiten beauftragt; die Streithelferin des Beklagten zu 1 mit der Estrichaufbringung. Der Beklagte hat in erster Instanz den Streithelferinnen zu 1 und 4 im Hinblick auf die von ihnen erbrachten Werkleistungen den Streit verkündet, diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Beklagten zur Zahlung von 237.721,92 € und zum Ersatz anteiliger Rechtsanwaltskosten verurteilt sowie das Bestehen einer Ersatzpflicht des Beklagten für die Hälfte der der Klägerin aufgrund der fehlenden schalltechnischen Entkoppelung entstehenden Schäden festgestellt. Im Übrigen - insbesondere hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes wegen des im Dachgeschoss des Hauses 4 entstandenen Wasserschadens - hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Verurteilung des Beklagten auf einen zu zahlenden Betrag in Höhe von 119.938,56 € zuzüglich anteiliger Rechtsanwaltskosten reduziert und die weitergehende Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten sowie die ausschließlich gegen die Feststellung der Ersatzpflicht nur für die Hälfte der wegen fehlender Schallentkoppelung entstehenden Schäden gerichtete Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin ihre zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge, gerichtet auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten und auf Feststellung einer vollumfänglichen Ersatzpflicht für durch die fehlende Schallentkoppelung entstehende Schäden, weiterverfolgt hat, ist durch Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2024 zurückgewiesen worden. Der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren ist auf 145.783,36 € festgesetzt worden.
Mit am 22. Mai 2025 eingegangenem Antrag hat die Klägerin beantragt, den Gegenstandswert im Verhältnis zur Streithelferin des Beklagten zu 1 auf 28.000 € und im Verhältnis zur Streithelferin des Beklagte zu 4 auf 0 € festzusetzen. Gegenüber der Streithelferin zu 1 hat die Klägerin ihren Antrag auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts wieder zurückgenommen.
II.
Der gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Antrag der Klägerin ist im aufrecht erhaltenen Umfang unbegründet.
1. Der Antrag auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts der Nebenintervention der Streithelferin des Beklagten zu 4 ist nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft, da die Klägerin geltend macht, dass sich die Rechtsanwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin des Beklagten zu 4 nicht nach dem - für die Gerichtsgebühren und für die Rechtsanwaltsgebühren der Prozessparteien maßgeblichen - Streitwert richten und die Klägerin gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG als die zur Kostenerstattung verpflichtete Gegnerin antragsberechtigt ist.
2. Die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 0 € im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Streithelferin des Beklagten zu 4 kommt dagegen nicht in Betracht.
a) Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient am Prozess im gleichen Umfang beteiligt ist wie die Partei, der er beigetreten ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - X ZR 109/12 Rn. 6, MDR 2016, 854). Ist der Streithelfer in geringerem Umfang am Rechtsstreit beteiligt, ist der Streitwert entsprechend herabzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - VII ZR 176/20 Rn. 43, BauR 2022, 1337 = NZBau 2022, 648; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - II ZR 94/17 Rn. 11 m.w.N., AG 2020, 126).
b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Klägerin geht es allerdings nicht um eine Herabsetzung des festgesetzten Gebührenstreitwerts im Hinblick auf eine geringere Beteiligung der Streithelferin des Beklagten zu 4 am Rechtsstreit. Sie macht vielmehr geltend, die Streithelferin des Beklagten zu 4 sei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren überhaupt nicht mehr beteiligt gewesen, weil die Nebenintervention die Frage der Haftung der Streithelferin des Beklagten zu 4 für einen im Winter 2012/2013 eingetretenen Wasserschaden im Dachgeschoss des Hauses 4 betreffe, der nicht mehr Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sei. Damit wendet sie sich gegen die Berechtigung eines von der Streithelferin des Beklagten zu 4 geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs, über dessen Berechtigung abschließend im Kostenfestsetzungsverfahren zu befinden ist. Eine wertmäßig gegenüber der unterstützten Partei geringere Beteiligung der Streithelferin des Beklagten zu 4 am Rechtsstreit legt die Klägerin dagegen nicht dar. Hierfür sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Streithelferin des Beklagten zu 4 am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt war, rechtfertigt mangels einer bestehenden Rechtsgrundlage eine abweichende Festsetzung des Gegenstandswerts im Verhältnis der Klägerin zur Streithelferin des Beklagten zu 4 auf 0 € nicht.
Graßnack Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 27.01.2023 - 7 O 374/17 OLG Dresden, Entscheidung vom 26.01.2024 - 22 U 351/23 -
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