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VI ZR 1049/20

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 1049/20 BESCHLUSS vom 18. Januar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:180124BVIZR1049.20.1 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der fristgerechten Erhebung der Rüge eines Zulassungsgrundes betreffend Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 715/2007 sowie der Richtlinie 2007/46 wird als unzulässig verworfen, da Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO nicht für eine nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung gewährt werden kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. September und 7. November 2022 - VIa ZR 765/21, juris und 737/21, juris Rn. 10, jeweils mwN).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. in Darmstadt vom 24. Juni 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 45.000 €

Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.06.2019 - 27 O 100/18 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 24.06.2020 - 12 U 230/19 -

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Paragraphen in VI ZR 1049/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 823 BGB
1 97 ZPO
1 233 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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Häufigkeit Paragraph
1 823 BGB
1 97 ZPO
1 233 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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