• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

I B 73/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 8.4.2014, I B 73/13 Unsubstantiierte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Tatbestand I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, schüttete an ihre in Österreich ansässige Muttergesellschaft (X-GmbH) am 7. Juli 2008 einen Gewinn in Höhe von … EUR aus. Kapitalertragsteuer wurde von der Klägerin nicht abgeführt, obwohl nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) der X-GmbH zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung keine Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) erteilt worden war. Mit Bescheid vom 7. April 2010 hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Klägerin wegen der Nichtabführung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 5 EStG 2002 i.V.m. § 191 der Abgabenordnung in Haftung genommen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG hat hierzu u.a. ausgeführt, dass auch dann, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Nichterhebung der Kapitalertragsteuer nach § 43b EStG 2002 erfüllt seien, der Schuldner der Kapitalerträge nur bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung von dem Steuereinbehalt absehen könne; ein rückwirkender Freistellungsbescheid sei der X-GmbH nicht erteilt worden (§ 50d Abs. 2 Satz 1 und 5 EStG 2002). Unberührt hiervon bleibe das Recht der X-GmbH auf Erstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer (§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002); diese sei --ebenso wie die Erteilung eines Freistellungsbescheids-- beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. Demgemäß sei es auch nicht zu beanstanden, dass das FA auf der Grundlage dieser verfahrensrechtlichen (zweistufigen) Kompetenzzuweisung gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid erlassen habe. Die Revision wurde nicht zugelassen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2013 3 K 2135/11).

Entscheidungsgründe II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Rüge, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil es der Klärung bedürfe, welche Konsequenzen das von der Europäischen Kommission gegen die Missbrauchsbekämpfungsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG 2002 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren für den Erlass eines Haftungsbescheids habe, ist erkennbar unsubstantiiert. Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass die Vorinstanz diese Frage ausdrücklich angesprochen und für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 20. Dezember 2006 I R 13/06, BFHE 216, 259, BStBl II 2007, 616) als nicht maßgeblich angesehen hat. Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, dass sich die Klägerin im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens substantiiert zur Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Frage geäußert hätte (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 35, m.w.N.).

Im Übrigen sieht der Senat von der Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in I B 73/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 50 EStG
2 116 FGO
1 43 EStG
1 44 EStG
1 115 FGO
1 135 FGO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 43 EStG
1 44 EStG
3 50 EStG
1 115 FGO
2 116 FGO
1 135 FGO

Original von I B 73/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von I B 73/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum