Paragraphen in IX ZB 36/24
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 36/24 BESCHLUSS vom 20. Februar 2025 in dem Rechtsstreit hier: Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2025 (Kassenzeichen:
)
ECLI:DE:BGH:2025:200225BIXZB36.24.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Kunnes als Einzelrichter am 20. Februar 2025 beschlossen:
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 29. Januar 2025 (Kassenzeichen:
) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Januar 2025 die Rechtsbeschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 13. November 2024 auf Kosten der Kostenschuldnerin als unzulässig verworfen und den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 3.880,47 € festgesetzt. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2025 ist der Kostenschuldnerin durch die zuständige Rechtspflegerin eine 2,0-Gebühr gemäß Nr. 1820 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 280 € in Rechnung gestellt worden.
Die Kostenschuldnerin hat gegen die Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Sie macht geltend, sie habe nicht wirksam Beschwerde eingelegt. Das Verfahren sei bei einem anderen Gericht anhängig. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs sei nicht gegeben. Die zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter berufen.
In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage, § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen der Kostenschuldnerin für den Kostenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich, denn sie wendet sich gegen die Richtigkeit des Beschlusses vom 15. Januar 2025. Die Kostenrechnung begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Sie bedurfte, weil automatisiert erstellt, keiner Unterschrift (§ 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). Der Ansatz einer 2,0-Gebühr in Höhe von 280 € gemäß Nr. 1820 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ist dem Grunde und der Höhe nach zutreffend.
Das Erinnerungsverfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das vor dem Bundesgerichtshof geführte Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Die Kostenschuldnerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
Kunnes Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 01.02.2023 - 13 C 1261/22 LG Ingolstadt, Entscheidung vom 13.11.2023 - 13 S 322/23 -
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