Paragraphen in 12 W (pat) 5/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 5/13 Verkündet am 17. März 2015
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2004 040 784 …
BPatG 154 05.11 hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen: 1. Der Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. September 2012 wird aufgehoben und das Patent 10 2004 040 784 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 55 gemäß fünftem Hilfsantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 10. März 2015, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 3) gemäß Offenlegungsschrift. 2. Die weiter gehenden Beschwerden der Einsprechenden werden zurückgewiesen.
Gründe I.
Gegen das am 23. August 2004 angemeldete und am 29. Oktober 2009 veröffentlichte Patent 10 2004 040 784 mit der Bezeichnung „Zylinderkopfflachdichtung mit einer mehrteiligen Lage“ hatten die jetzigen Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als Einsprechende 1 und 2 Einspruch eingelegt. Die Patentabteilung 13 hat in der Sitzung vom 20. September 2012 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerinnen haben gegen diesen Beschluss am 11. Dezember 2012 bzw. 19. Dezember 2012 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerinnen machen beide geltend, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Streitpatent sei nicht neu und beruhte auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin 2 führt zusätzlich aus, dass der geltende Anspruch 1 auch unzulässig erweitert sei.
Die Beschwerdeführerinnen stellen jeweils den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. September 2012 aufzuheben und das Patent 10 2004 040 784 zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. September 2012 aufzuheben und das Patent 10 2004 040 784 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 55 gemäß fünftem Hilfsantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 10. März 2015,
Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 3) gemäß Offenlegungsschrift.
Im Verfahren sind folgende Druckschriften:
D1 JP 07-208606 A D1a englische Übersetzung der D1 (von Einsprechenden I) D1b englische Übersetzung der D1 (von Einsprechenden II) D2 JP 2002- 295681 A D2a englische Übersetzung der D2 (von Einsprechenden I) D2b englische Übersetzung der D2 (von Einsprechenden II) D3 DE 100 57 777 A1 D4 WO 2003/029703 A1 D5 JP 08-285080 A D5a englische Übersetzung der D5 (von Einsprechenden I) D5b englische Übersetzung der D5 (von Einsprechenden II) D6 US 6 189 895 B1 D7 US 6 155 045 A D8 DE 40 10 991 A1 D9 RAPATZ, Franz: Die Edelstahle, 5. Aufl. Berlin/Göttingen/
Heidelberg: Springer-Verlag, 1962. S. 933 und 936 D10 SCHEER, Leopold: Was ist Stahl, 14. Aufl. Berlin/Heidelberg/New York: Springer-Verlag, 1974, S. 78 und 79 D11 DR. SOMMER WERKSTOFFTECHNIK GmbH: Werkstoff-Datenblatt X6Cr17/1.4016 StahlWissen - Navimat, 2008 - Firmenschrift D12 DR. SOMMER WERKSTOFFTECHNIK GmbH: Werkstoff-Datenblatt DC01/1.0330 StahlWissen - Navimat, 2008 - Firmenschrift D13 Werkstoffblatt Stahlbezeichnung X5CrNi18-10 /1.4301, ThyssenKrupp Materials International, 01/2007Mühlheim a. d. Ruhr, S. 1-4 Firmenschrift D14 LAMINERIES MATTHEY SA.: Werkstoffdatenblatt X5CrNi18-10 1,4301. Ausgabe 3.01-2006/08. La Neuveville. S. 1-3 - Firmenschrift D15 HUG INDUSTRIETECHNIK UND ANLAGENSICHERHEIT GmbH: TECHNIK TABELLEN Metallische Werkstoffe. Ergolding: 1997-2008, S. 1-2-Firmenschrift D16 EP 1 277 994 A2 D17 EP 1 574 760 A1 D18 JP 04-337163 A D19 DE 44 17 840 C2 D20 BMW M30. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie, Bearbeitungsstand:
18. Juni 2012, 14:34 UTC, URL: http://de.wikipedia.org D21 EUROPEAN PATENT OFFICE: Interlocutory decision in Opposition proceedings (Art. 101(3)(a) and 106(2) EPC) 05 004 761.2 - 1252 / 1574760/01, HVRijswijk: 10.03.2010, S. 1-9 D22 HARR, Thomas; MACK, Eberhard; SCHULZE, Reinhard; SCHMID, Wolfram: Der neue Sechszylinder-Dieselmotor OM 906 LA von Daimler-Benz, In: MTZ Motortechnische Zeitschrift. 1998 Nr.9 D23 ELRINGKLINGER: Zylinderkopfdichtung Zn.-Nr.: 082 732 D24 ELRINGKLINGER: Lieferschein D25 DE 694 21 214 T2 und D26 US 4 976 225 A D27 GB 1 412 141 D28 DE 197 39 196 A1 D29 US 1 986 465 D30 Artikel "Der neue Sechszylinder-Dieselmotor OM 906 LA von Daimler-Benz", MTZ Motortechnische Zeitschrift 59 (1998) 9 D31 Motor-Datenblatt 11/2002 zum Motor OM 906 LA D31A D32 D33 D34 D35 D36 D37 D38 D39 D40 D41 D42 Motor-Datenblatt September 2002 von Mercedes-Benz zum Motor OM 906 LA Publikation "Canadian Public Transit Discussion / Mercedes-Benz OM 900" Publikation "Mercedes-Benz Power MBE 900 / For Thomas Built Buses" aus 2003 S. 326 aus dem Ersatzteilkatalog von VICTOR REINZ für MERCEDES-BENZ Motoren Ersatzteilkatalog 2002/2003 der ElringKlinger AG u. a. zum Motor OM 906 LA Buch "Automobildichtsysteme" Handbuch Dichtungspraxis, 2. Auflage DE 41 09 951 A1 EP 1 209 383 A2 GB-PS 852413 DE 30 01 730 A1 Drucksache "Tipps vom Dichtungsprofi / Technische Service Information / TSI Nr. 02/04" der ElringKlinger AG Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 (einziger Antrag) hat, nach Merkmalen gegliedert, folgenden Wortlaut:
1a Mehrlagige metallische Zylinderkopfdichtung für einen Verbrennungsmotor,
1b umfassend mehrere metallische Lagen einschließlich einer Trägerlage,
1c wobei die Zylinderkopfdichtung mit mindestens zwei Zylinderdurchgangsöffnungen (7) versehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass 1d genau eine der metallischen Lagen, nämlich die Trägerlage,
1e mehrere in ihrer Lagenebene benachbart zueinander und angrenzend aneinander angeordnete und miteinander formschlüssig zu einer Gesamtlage (1) verbundene metallische Lagenteile aufweist,
1f wobei mindestens zwei in einer Richtung benachbart aneinander angeordnete Lagenteile (1b, 1c),
1g d. h. ein erstes und ein zweites Lagenteil, Zylinderdurchgangsöffnungen (7) aufweisen.
1h dass die mindestens zwei Lagenteile (1b, 1c) aufweisende Gesamtlage (1) eine Edelstahllage
1i oder Kohlenstoffstahllage ist, 1j die räumliche Ausdehnung der die mindestens zwei Lageteile (1b, 1c) aufweisenden Gesamtlage (1) bzw. der Zylinderkopfdichtung in einer Dimension in ihrer Lagenebene bzw. in den Lagenebenen über 400 mm beträgt.
Wegen der dem Anspruch 1 nach Hauptantrag nachgeordneten Ansprüche 2 bis 55, sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
A) Die fristgerecht erhobenen Beschwerden sind zulässig, aber nur teilweise begründet.
B) Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Brennkraftmaschinen, der durch seine berufliche Tätigkeit insbesondere über fundierte und mehrjährige Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Dichtungen und dort über spezielle Kenntnisse bei Entwicklung und Bau von Zylinderkopfdichtungen verfügt. Diesem Fachmann sind die bei Zylinderkopfdichtungen bestehenden Ausgestaltungen, konstruktiven und fertigungstechnischen Gegebenheiten sowie besonderen technischen Problemstellungen bekannt.
C) Eine unzulässige Erweiterung liegt nicht vor. Zur Zulässigkeit des geltenden Anspruchs 1 hat die Beschwerdeführerin 2 ausgeführt, dass das im Patentanspruch 1 des Streitpatents enthaltenen Merkmal „... dass die Lagenteile in der Lagenebene benachbart zueinander und angrenzend aneinander angeordnet sind ...“ den ursprünglichen Anmeldeunterlagen des Streitpatents nur in Bezug zur Figur 1, aber nicht dem allgemeinen Beschreibungsteil zu entnehmen sei. Damit könne dieses Merkmal keinen Niederschlag im Patentanspruch 1 finden, der für alle Ausführungsbeispiele gelten soll. Hierzu sind jedoch bereits die Ausführungen der Patentabteilung in ihrem Einspruchsbeschluss zutreffend, nämlich „dass der o. g. Fachmann in der Lage ist, sowohl den Inhalt der Streitpatentschrift und auch den Inhalt der benannten Entgegenhaltungen technisch zutreffend zu interpretieren. Er wird bei der Beurteilung, ob das von der Beschwerdeführerin 2 beanstandete Merkmal des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent bzw. Hauptantrag für alle Ausführungsbeispiele zu gelten hat, nicht nur den ursprünglichen grammatikalischen Textlauf der Beschreibung und der Patentansprüche sowie die Figuren zu Rate ziehen, sondern auch den sich aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen für den Fachmann ergebenden Gesamtinhalt der Offenbarung, der über die von den Beschwerdeführerin 2 zitierten Textstellen der Absätze [0032] und [0033] sowie der ursprünglichen Patentansprüche 5 und 6 hinausgeht, berücksichtigen.“ Deshalb wird der zuständige Fachmann das beanstandete Merkmal im erteilten Patentanspruch 1 als ursprünglich offenbart betrachten.
D) Verständnis des Patents Gemäß dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 betrifft dieses eine mehrlagige metallische Zylinderkopfdichtung für einen Verbrennungsmotor. Eine derartige Zylinderkopfdichtung dichtet den Spalt zwischen Motorblock (mit den einzelnen Zylindern) und dem Zylinderkopf (Mit den Ventilen und Einspritzdüsen sowie Zünd- oder evtl. Glühkerzen, also das obere Ende des Motorblocks) ab. Unter mehrlagigen metallischen Zylinderkopfdichtungen versteht der Fachmann Flachdichtungen, die aus mehreren aufeinanderliegenden, zumindest teilweise bzw. lagenweise aus Metall bestehen. Das Merkmal c) weist darauf hin, dass keine Dichtung für Einzelzylinder beansprucht wird. Darüber hinaus ist dem Fachmann bekannt, in einer Zylinderkopfdichtung neben Öffnungen für die Zylinder auch noch weitere Öffnungen, bspw. für Schrauben, Luft-, Öl- und Wasserdurchlässe vorzusehen und zumindest die fluidführenden Öffnungen gegenüber der restlichen Dichtungsfläche abzudichten, meist entweder durch eine Blechverformung z. B. durch Sicken oder durch am Umfang der Durchlässe angebrachte plastische oder elastische Dichtungen.
Gemäß Seite 3, Absatz [0015] der Patentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde: „eine mehr als eine Lage umfassende metallische Zylinderkopfdichtung zur Verfügung zu stellen, bei der das Handling verbessert wird und bei der dieselben Anlagen wie bei der Herstellung von Einzelzylinderdichtungen verwendet werden können.“
Mit dieser Aufgabe will die Erfindung das Problem lösen, dass nicht mehrere auseinanderfallende oder nur lose zusammenhängende Einzelteile verwendet werden, die schwierig zu lagern oder zu montieren sein könnten ("vergessen“ von Teilen) und nicht zu große Einzelteile verwendet werden, bspw. um Stanzabfälle zu vermeiden, die Werkzeuggröße zu verringern, oder eine "Modulbauweise" für Motoren mit unterschiedlicher Zylinderzahl (z. B. Schiffsmotoren etc.) zu ermöglichen.
E) Patentfähigkeit E1) Neuheit Die Neuheit und auch die gewerbliche Anwendbarkeit des Gegenstands des angegriffenen Patentanspruchs 1 ist gegeben, da aus keiner der im Verfahren befindlichen Schriften alle Merkmale des geltenden Anspruchs unmittelbar entnehmbar sind. Die Merkmale 1d bis 1g stellen eine vom Streitpatent beanspruchte erfindungswesentliche Merkmalskombination dar, wonach genau eine der metallischen Lagen mehrere in ihrer Lagenebene benachbart zueinander und angrenzend aneinander angeordnete und miteinander formschlüssig zu einer Gesamtlage (1) verbundene metallische Lagenteile aufweist, wobei mindestens zwei in einer Richtung benachbart aneinander angeordnete Lagenteile (1b, 1c), d. h. ein erstes und ein zweites Lagenteil, Zylinderdurchgangsöffnungen (7) aufweisen.
In der JP 07-208606 A mit englischer Übersetzung (D1) werden zwar benachbart zueinander und angrenzend aneinander angeordnete Lagenteile aufgezeigt, jedoch sind diese in der Lagenebene nicht formschlüssig verbunden, sondern liegen in Längsrichtung „lose“ nebeneinander. Das Argument der Beschwerdeführerinnen, dass eine Verbindung der Lagenteile vom Fachmann wie selbstverständlich in der D1 mitgelesen werde, da eine Handhabbarkeit der metallischen Lagen sichergestellt sein müsse, vermochte nicht zu überzeugen, da dadurch nicht zwangsläufig eine formschlüssige Verbindung in nur einer Lage sowie eine Teilung der Dichtung zwischen den Zylinderbohrungen vorgegeben ist.
Die EP 1 574 760 A1 (D17) ist nicht vorveröffentlicht und daher nur hinsichtlich der Neuheit zu berücksichtigen. Sie beschreibt zwar eine Verbindung der Lagenteile, die jedoch dort stoffschlüssig erfolgt (dort: Figur 8a; Beschreibung Absätze [0010], [0017] und [0041]). Damit fehlt Merkmal 1e.
Auch aus der GB 1 412 141 (D27) ist eine einlagige metallische Zylinderkopfdichtung für einen Verbrennungsmotor mit den Merkmalen 1c bis 1f bekannt, vgl. Fig. 3 und Beschr. S. 1, Z. 10 bis 13, Z. 32 bis 40, Z. 86 bis 94. Vom Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich die aufgezeigte Zylinderkopfdichtung jedoch dadurch, dass im dargestellten Ausführungsbeispiel von den durch Formschluss verbundenen Lagenteilen 3A und 3B lediglich das Teil 3B Zylinderdurchgangsöffnungen aufweist, das Teil 3A dagegen nur Fluiddurchgangsöffnungen, vgl. S. 1, Z. 86 bis S. 2, Z. 23. Damit fehlt bereits das Merkmal 1g.
Das Merkmal 1g fehlt auch der JP 2002- 295681 A (D2) mit englischer Übersetzung, bei der ebenfalls lediglich ein Lagenelement (2a) mit Zylinderdurchgangsöffnungen aufgezeigt wird.
Die weiteren Druckschriften zeigen zwar noch einzelne mit dem geltenden Patentanspruch 1 übereinstimmende Merkmale, liegen jedoch insgesamt noch weiter ab als die o. g. Druckschriften.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher neu.
E2) Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt.
Da keine der im Verfahren befindlichen Schriften alle Merkmale 1d bis 1g zusammen im patentgemäßen Sinn offenbart und dem Fachmann auch keine Hinweise oder Anregungen darauf gibt, führt auch eine beliebige Kombination dieses bekannten Standes der Technik nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Die JP 07-208606 A (D1) mit englischer Übersetzung weist zwar - unstreitig - die Merkmale 1a bis 1d und auch 1f bis 1j auf, jedoch sind keine formschlüssig verbundenen Lagenteile im Sinne von Merkmal 1e vorhanden, vielmehr werden die aneinandergrenzenden Lagenteile in ihrer Einbaulage durch die Zylinderkopfschrauben in ihrer Position fixiert. Das Problem, den Verzug bzw. die unterschiedliche Verformung der verschiedenen Zylinderbohrungen durch unterschiedliche thermische Beanspruchung im Betrieb zu minimieren (vgl. Beschreibung Abs. 0003) soll dadurch gelöst werden, dass die verschiedenen Zylinderkopfdichtungsteile (im Ausführungsbeispiel aus Stahl und Graphit) unterschiedliche Wärmeleitfähigkeiten aufweisen. Damit ist auch für den Fachmann keine Notwendigkeit vorhanden und kein Anlass gegeben, eine fertigungstechnisch schwierigere formschlüssige Verbindung der Teile vorzusehen, da diese im eingebauten Zustand durch die Zylinderkopfschrauben sicher fixiert werden. Weiterhin würde der Fachmann eine formschlüssige Verbindung zwischen Werkstoffen mit derart unterschiedlichen mechanisch und physikalischen Eigenschaften für das Handling derartiger Dichtungen bei der Lagerhaltung und Montage eher negativ beurteilen. Darüber hinaus wird in Abs. 0016, Z. 1 und 2 („…the combination of the metallic cylinder head gasket and the carbon cylinder head gasket…“) in Verbindung mit den Fig. 1 bis 4 dem Fachmann der Hinweis gegeben, im Gegensatz zum Gegenstand des Streitpatents eine einlagige Zylinderkopfdichtung gemäß Merkmal 1a zu verwenden.
Aus der GB 1 412 141 (D27) ist zwar eine mehrteilige metallische Zylinderkopfdichtung für einen Verbrennungsmotor mit mehreren Zylinderdurchgangsöffnungen bekannt, die die Merkmale 1c bis 1f aufweist, vgl. Fig. 3 und Beschr. S. 1,
Z. 86 bis 94. Vom Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich die aufgezeigte Zylinderkopfdichtung jedoch dadurch, dass im dargestellten Ausführungsbeispiel nur eine einlagige Dichtung offenbart wird und von den durch Formschluss verbundenen Lagenteilen 3A und 3B lediglich das Teil 3B Zylinderdurchgangsöffnungen aufweist, das Teil 3A dagegen nur Fluiddurchgangsöffnungen, vgl. S. 1, Z. 86 bis S. 2, Z. 23. Eine Anregung oder einen Anlass, hier die weiteren fehlenden Merkmale des Streitpatents vorzusehen und insbesondere die Dichtung so zu teilen, dass die durch den Formschluss verbundenen Lageteile jeweils beide Arten von Öffnungen aufweisen, gibt es nicht.
Die JP 2002- 295681 A (D2) mit englischer Übersetzung zeigt ebenfalls eine Zylinderkopfdichtung mit den Merkmalen 1a bis 1d auf. Darüber hinaus sind auch die Merkmale 1e bis 1f für den Fachmann zumindest nahegelegt, da bei der mittleren metallischen Lage (Trägerlage), wie in Fig. 1 bis 3 dargestellt und in den Abs. 0004 bis 0007 beschrieben, die dickere Platte 2a benachbart und angrenzend an die dünnere Platte 2b angeordnet ist, und die beiden Platten formschlüssig verbunden sind (Merkmale 1d und 1e). Bei der D2 weisen jedoch nicht beide Lagenteile jeweils „eigene“ Zylinderdurchgangsöffnungen auf (Merkmal 1g), sondern das Teil 2a enthält alle Zylinderdurchgangsöffnungen und das Teil 2b offensichtlich nur die in Fig. 2 und 3 dargestellten unbezifferten Schraubenöffnungen. Hier werden jedoch eine dicke Trägerplatte 2a um die Zylinderöffnungen 1 herum angeordnet und im dünneren Teil der Trägerplatte 2b fixiert, um eine erhöhte Dichtungspressung bzw. Abdichtwirkung um die Zylinderbohrungen herum zu bewirken. Einen Hinweis oder eine Anregung für den Fachmann, durch eine Aufteilung der Dichtung eine verbesserte Herstellung größerer Dichtungen (mit einer Ausdehnung von über 400mm), bspw. für Nutzfahrzeuge, auf Maschinen, die z. B. aufgrund ihrer Abmessungen oder der auftretenden Stanzkräfte nur für die Herstellung kleinerer Dichtungen geeignet sind, zu ermöglichen, ist dieser Schrift ebenso wie der D27 nicht entnehmbar.
Auch die Übrigen, nach dem Gang der mündlichen Verhandlung weiter abliegenden im Verfahren befindlichen Druckschriften geben weder für sich allein gesehen, noch in beliebiger Kombination mit sich oder den vorstehend behandelten Schriften ein Vorbild oder eine Anregung für die erfindungsgemäße metallischen Zylinderkopfdichtung für eine Brennkraftmaschine mit den beanspruchten, nur in der Trägerlage formschlüssig verbundenen metallischen Lagenteilen.
Ohne Hinweis oder Anregung aus dem Stand der Technik bedurfte es deshalb auch nach mosaikartiger Betrachtung des Standes der Technik erfinderischer Überlegungen, um durch eine konsequente Kombination von Maßnahmen bei der in Rede stehenden metallischen Zylinderkopfdichtung für einen Verbrennungsmotor auf die Lösung gemäß geltendem Anspruch 1 zu kommen.
F) Zu den Unteransprüchen Die weiteren abhängigen Ansprüche 2 bis 55 sind direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und haben daher auch Bestand.
Bei dieser Sachlage war das Patentbegehren im Umfang der in der mündlichen Verhandlung beantragten Ansprüche 1 bis 55 rechtsbeständig und die weitergehenden Beschwerden zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dipl.-Ing. Schneider ist nach seinem Eintritt in den Ruhestand an der Unterschrift gehindert.
Schlenk Bayer Schlenk Ausfelder Me
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen