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1 StR 435/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 435/22 BESCHLUSS vom 10. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:100123B1STR435.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2022 wird a) der Tenor des vorbezeichneten Urteils dahin ergänzt, dass das Urteil des Amtsgerichts Calw vom 22. Juli 2021

(Az. 5

) als gegenstandslos aufgehoben wird und b) die Einziehung des im Verfahren 38 sichergestellten Klappmessers sowie des im Verfahren sichergestellten Marihuanas aufgehoben; die Einziehungsanordnungen entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat hebt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – nachdem das Landgericht zu dem erstinstanzlichen Verfahren ein anhängiges Berufungsverfahren analog § 4 Abs. 1 StPO hinzuverbunden hat – das dem Berufungsverfahren zugrunde liegende Urteil des Amtsgerichts Calw vom

22. Juli 2021 (Az. 5

) deklaratorisch als gegenstandslos auf.

Zudem hat die Einziehungsentscheidung nur teilweise Bestand. Sie begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe Tat- und Betäubungsmittel eingezogen hat,

die den vormals erstinstanzlich durch das Amtsgericht Calw abgeurteilten Taten zuzuordnen sind. Einer – grundsätzlich möglichen – Einziehung durch das Landgericht stand das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 StPO) entgegen, denn das Amtsgericht hatte keine Einziehung angeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom

10. Januar 2019 – 5 StR 387/18, BGHSt 64, 48 Rn. 19 ff.). Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Die Verbindung eines beim Landgericht anhängigen Berufungsverfahrens zu einem dort anhängigen erstinstanzlichen Verfahren analog § 4 Abs. 1 StPO führt zur Verschmelzung beider Verfahren mit der Folge, dass insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – 4 StR 95/20 –, Rn. 23 f.; Urteil vom 21. Mai 1992 – 4 StR 81/92 –, BGHSt 38, 300, 301; Beschluss vom 24. April 1990 – 4 StR 159/90 –, BGHSt 37, 15, 18; Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 StR 616/89 –, BGHSt 36, 348). Obwohl die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Regelungen gelten, können sich Besonderheiten daraus ergeben, dass in demselben Verfahren bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat und eine zu Gunsten des Angeklagten wirksame Entscheidung mit ‛beschränkter Rechtskraft’ ergangen ist (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 – 4 StR 368/86 –, BGHSt 34, 204, 207). Das Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1 StPO ist in einem Verfahren bei allen späteren Entscheidungen zu beachten (Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 331 Rn. 17; Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 331 Rn. 9; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 331 Rn. 4). Es gilt daher auch nach einer Verfahrensverbindung analog § 4 Abs. 1 StPO (ebenso wohl BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 – 4 StR 368/86 –, BGHSt 34, 204, 207 f., sowie in einer ähnlichen Konstellation BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – 4 StR 638/17 –, Rn. 3 m.w.N.).“

Dem schließt sich der Senat an; er hat den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert.

Jäger Bellay Wimmer Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Tübingen, 03.08.2022 - 5 Ks 38 Js 16391/21

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