Paragraphen in 6 StR 459/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 22 | StGB |
1 | 354 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 22 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 459/21 BESCHLUSS vom 20. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:201021B6STR459.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2021 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Mai 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Versuchs des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch (auch) wegen versuchten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat keinen Bestand. Denn das Landgericht hat nicht festgestellt, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der fehlgeschlagenen Übergabe des Methamphetamins überhaupt am Übergabeort befand. Nach den Urteilsgründen ist nicht nur theoretisch denkbar, dass die Drogen etwa an den Mitangeklagten K. hätten übergeben werden sollen. Aus diesem Grund kann nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte – wie das Landgericht meint – im Sinne von § 22 StGB unmittelbar zur Besitzerlangung angesetzt hat (vgl. auch BGH,
Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 1 StR 429/05 zum Erwerb; siehe auch BeckOK-BtMG/Wettley, 12. Edition, Stand: 15.09.2021, § 29a Rn. 78 f.). Damit kann dahingestellt bleiben, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Besitzerlangung eines Eigenkonsumanteils von 1 % aus der ansonsten für den gewinnbringenden Verkauf bestimmten Gesamtmenge von zwei Kilogramm Methamphetamin, die das Landgericht lediglich „zugunsten des Angeklagten“ angenommen hat (UA S. 30), prozessordnungsgemäß festgestellt ist.
Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine diesbezügliche Verurteilung tragen könnten, und entscheidet entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst.
Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Denn das Landgericht hat eine tateinheitlich verwirklichte Strafbarkeit wegen versuchten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht straferschwerend gewichtet.
Sander Schneider König Tiemann Resch Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 14.05.2021 - 20 KLs 353 Js 8300/20
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 22 | StGB |
1 | 354 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 22 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen