Paragraphen in 1 StR 380/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 380/21 BESCHLUSS vom 9. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2022 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2022:090322B1STR380.21.0 Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die ausländerrechtlichen Folgen einer Verurteilung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich – wie auch vorliegend – keine bestimmenden Strafmilderungsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2022 – 1 StR 482/21 mwN).
Raum Leplow Bellay Pernice Hohoff Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 07.06.2021 - 18 KLs 213 Js 97382/20
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