XII ZB 313/20
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 313/20 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2020 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2020:281020BXIIZB313.20.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Juni 2020 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.
Die Entscheidung über die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB lassen den Fortbestand der Betreuung demgegenüber unberührt. Diese Verfahren werden nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f.). Beide amtsgerichtlichen Beschlüsse, zu denen die Beschwerdeentscheidung ergangen ist, haben jedoch allein die Frage eines Betreuerwechsels zum Gegenstand.
Dose Guhling Klinkhammer Krüger Schilling Vorinstanzen: AG Leverkusen, Entscheidung vom 28.11.2019 - 14 XVII 363/08 LG Köln, Entscheidung vom 17.06.2020 - 6 T 58/20 und 6 T 163/20 -
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