Paragraphen in VIII ZA 3/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 8 | ZPO |
1 | 9 | ZPO |
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 3/20 BESCHLUSS vom 17. März 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:170320BVIIIZA3.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil den Landgerichts Osnabrück vom 22. Januar 2020 zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewertes von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzulässig wäre und deshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer durch eine Verurteilung zur Räumung einer Wohnung gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der Nettomiete, wenn es sich (wie hier) um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die "streitige" Zeit deshalb nicht bestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 mwN).
Der Beschwerdewert beträgt danach lediglich 11.664,42 € und setzt sich zusammen aus der Verurteilung zur Zahlung von 927,12 € sowie - bezüglich des Räumungsausspruchs - aus dem 3 1/2-fachen Betrag der Jahresnettomiete, woraus sich bei einer monatlichen Nettomiete von 255,65 € ein Betrag von 10.737,30 € ergibt (42 x 255,65 €).
Dr. Milger Dr. Schmidt Dr. Fetzer Wiegand Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 30.08.2018 - 42 C 147/17 (2) LG Osnabrück, Entscheidung vom 22.01.2020 - 1 S 331/18 -
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