Paragraphen in 5 StR 446/20
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1 | 74 | GVG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 446/20 BESCHLUSS vom 19. Januar 2021 in der Strafsache gegen
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Einziehungsbeteiligte: wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR446.20.0
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 beschlossen:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.
Gründe:
Die Revisionen der Angeklagten richten sich gegen ein Urteil der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden.
Zur Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Denn Revisionen gegen ein Urteil einer Staatsschutzkammer nach § 74a GVG sind gemäß A. II. S. 165 zu 2.a) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs dem 3. Strafsenat zugewiesen.
Der 3. Strafsenat ist angehört worden; er hat gegen die Abgabe keine Einwände erhoben.
Cirener Berger Gericke Mosbacher Resch Vorinstanz: Dresden, LG, 16.01.2020 - 424 Js 12127/17 (2) 16 KLs
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