X ZB 8/22
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 8/22 BESCHLUSS vom 4. Juli 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:040723BXZB8.22.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Rombach und den Richter Dr. Rensen beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Mai 2022 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.222,20 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung des Reisepreises und Erstattung nutzlos aufgewendeter Kosten für Flüge zum Abreiseort nach der Absage von zwei gebuchten Kreuzfahrten.
Der Kläger hatte für sich und seine Mitreisenden bei der Beklagten zwei Kreuzfahrten gebucht, die am 27. März bzw. 6. April 2020 beginnen sollten. Die Beklagte sagte die Reisen wegen der Covid-19-Pandemie am 14. Februar bzw. 13. März 2020 ab.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Be3 rufung des Klägers hat das Berufungsgericht bezüglich des Anspruchs auf Rückzahlung des Reisepreises nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und bezüglich des Anspruchs auf Erstattung der Flugkosten gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen letzteres wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 und § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind aber nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss weder den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Berufungsbegründung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Das Landgericht habe seine Entscheidung bezüglich des Anspruchs auf Erstattung der Flugkosten auf zwei selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt. Die Berufungsbegründung wende sich nur gegen die Erwägung, dass die Beklagte bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung zur Absage beider Schiffsreisen berechtigt gewesen sei, nicht aber gegen die davon unabhängige Erwägung, unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität sei jedenfalls kein Schaden entstanden, weil die Kreuzfahrten ohnehin hätten ausfallen müssen. Das in der Berufungsbegründung enthaltene Vorbringen, eine Reisewarnung vom 17. März 2020 könne im Rahmen einer ex-anteBetrachtung keine Rolle spielen, richte sich lediglich gegen die Erwägung, dass die Beklagte zum Rücktritt berechtigt gewesen sei, nicht aber gegen die Ausführungen zur überholenden Kausalität.
2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Wie auch die Rechtsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt, entspräche die Berufungsbegründung nur dann den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger darin beide Erwägungen angegriffen hätte, auf die das Landgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich des in Rede stehenden Anspruchs gestützt hat.
b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, befasst sich die Be12 rufungsbegründung lediglich mit der Frage, ob die Beklagte von den beiden Reisen wirksam zurückgetreten ist, nicht aber mit den davon unabhängigen Erwägungen zur überholenden Kausalität.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich der Argumentation des Klägers, nachträglich eingetretene Umstände dürften nicht berücksichtigt werden, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass aus diesem Grund auch die Berücksichtigung einer überholenden Kausalität im Rahmen der Schadensbemessung unzulässig sein soll.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher Hoffmann Deichfuß Rombach Rensen Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 11.12.2020 - 1 O 473/20 OLG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2022 - 1 U 11/21 -