Paragraphen in III ZA 13/18
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 13/18 BESCHLUSS vom 17. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:170518BIIIZA13.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters und die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 80 des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2018 - 80 T 14/18 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag ist unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Dieser Rechtsbehelf ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht eröffnet.
Die von der Antragstellerin mit Eingabe vom 11. Februar 2018 beantragte Verbindung mit einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. Dezember 2017 - 238 C 238/17 - kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Prozessverbindung liegen nicht vor.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er den Verbindungsantrag, dem als Anlage eine diesbezügliche Beschwerdeschrift beigefügt war, nicht als Einlegung einer derartigen Beschwerde wertet. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg nicht statthaft ist, so dass auch insoweit eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausscheiden würde.
Herrmann Liebert Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 25.07.2011 - 232 C 10/10 LG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2018 - 80 T 14/18 -
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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