Paragraphen in IX ZA 31/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 574 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 31/16 BESCHLUSS vom 12. Januar 2017 in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ECLI:DE:BGH:2017:120117BIXZA31.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 12. Januar 2017 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Oktober 2016 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Oktober 2016, mit dem dieses seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg vom 24. Juni 2016 zurückgewiesen hat. Mit diesem Beschluss hatte das Landgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Antragsteller die Löschung von Grundbucheintragungen erreichen wollte, wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt.
II.
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren weder die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vorsieht (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch diese durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.06.2016 - 3 O 4392/16 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.10.2016 - 6 W 1428/16 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 574 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen