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1 StR 558/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 558/24 BESCHLUSS vom 21. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR558.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. August 2024 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nur der Gesamtstrafenausspruch hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Senat ist nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts eine Überprüfung nicht möglich, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden gewesen wäre oder ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen.

Insoweit hat der Generalbundesanwalt näher ausgeführt:

„Die Kammer hat aber keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Waiblingen vom 24. November 2023, rechtskräftig seit dem 14. Februar 2024, getroffen (UA S. 10) und sich auch nicht zu den näheren Umständen nach offensichtlicher Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl verhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19, NStZ-RR 2020, 240). Den Urteilsgründen kann somit nicht entnommen werden, ob und in welcher Form eine Einbeziehung in die Gesamtfreiheitsstrafe(n) noch möglich oder im Vollstreckungsfall die Gewährung eines Härteausgleichs erforderlich ist. Die Gesamtstrafe ist daher aufzuheben und hierüber neu zu entscheiden.“

Dem schließt sich der Senat an (vgl. zur Zurückverweisung im Erkenntnisverfahren an das Tatgericht BGH, Beschlüsse vom 15. November 2021

– 6 StR 489/21 Rn. 5 und vom 24. Januar 2017 – 5 StR 601/16 Rn. 4; jeweils mwN).

Jäger Bär Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 30.08.2024 - 18 KLs 325 Js 134987/23

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