Paragraphen in 5 StR 669/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 669/24 BESCHLUSS vom 11. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2025:110225B5STR669.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die körperlichen Attacken durchweg vom Angeklagten ausgingen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mangels Verteidigungswillen ein Handeln des Angeklagten in Notwehr oder Nothilfe verneint hat.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 25.07.2024 - (502 KLs) 272 Js 3007/23 Ls Ns (19/23 Trb1)
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1 | 349 | StPO |
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