Paragraphen in 2 StR 457/25
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| 4 | 154 | StPO |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 457/25 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2025 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:0225:021225B2STR457.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2025 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. März 2025 wird a) in den Fällen B. I. und B. II. der Urteilsgründe der Vorwurf des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen von der Verfolgung ausgenommen; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen sowie in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 3.930 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 2 StPO) und zur Änderung sowie Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Der Senat nimmt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts das Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen im Fall B. I. der Urteilsgründe (Handel mit 26,7 Gramm Ketamin) und das gewerbsmäßige Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen im Fall B. II. der Urteilsgründe (Handel mit 13,05 Gramm Ketamin) gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus.
Die Verfolgungsbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Hinsichtlich des abgeurteilten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist der Zusatz „in nicht geringer Menge“ entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 216/24, Rn. 6).
Die Verfolgungsbeschränkung und die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs berühren die beiden Einzelstrafen nicht. Der jeweils rechtsfehlerfrei festgestellte tateinheitliche Handel mit Ketamin kann – entweder nach dem Arzneimittelgesetz oder dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz – ungeachtet der Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 – 2 StR 511/25, Rn. 4).
Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
2. Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfolgungsbeschränkung ist hier kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 3 StR 161/25, Rn. 7 mwN). Im Übrigen ist es angesichts des geringen Teilerfolgs nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Zimmermann Zeng Herold Meyberg Vorinstanz: Landgericht Köln, 26.03.2025 - 108 KLs 22/24 185 Js 861/24
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| 4 | 154 | StPO |
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| 1 | 4 | StPO |
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