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AnwZ (Brfg) 13/19

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 13/19 BESCHLUSS vom 4. September 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz ECLI:DE:BGH:2019:040919BANWZ.BRFG.13.19.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser als Einzelrichter am 4. September 2019 beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom

24. Juni 2019, Kassenzeichen 7 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Beschluss vom 23. Mai 2019 abgelehnt, dem Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt und den Streitwert auf 50.000 € festgesetzt. Die Kosten wurden durch Rechnung vom 24. Juni 2019 auf 546 € festgesetzt. Zu dieser Rechnung gab der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019 eine "Stellungnahme" ab, in der er erklärte, er weigere sich, die Bezahlung der Kostenrechnung zu veranlassen, da der Senat seine Entscheidung in einem "rechtlich nicht vertretbaren" Verfahren getroffen habe.

II.

Der Senat legt das Schreiben als Erinnerung gegen den Kostenansatz aus. Die Erinnerung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1. Der Kostenansatz von 546 € erfolgte mit dem Ansatz von 1,0 Gerichtsgebühren aus einem Streitwert von 50.000 € rechnerisch richtig (§ 193 Satz 1 BRAO i.V.m. Nr. 2200 VV-BRAO, § 34 Abs. 1 GKG). Die Kosten sind nach der Kostenentscheidung des Senats vom Kläger zu tragen.

2. Der Kläger wendet sich auch nicht gegen die Entstehung und Höhe der Gerichtskosten, sondern im Ergebnis gegen seine Verpflichtung zur Tragung der Kosten des - seiner Ansicht nach fehlerhaft durchgeführten - Zulassungsverfahrens.

Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung können aber nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sein. Der Rechtsbehelf der Erinnerung richtet sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2017 - II ZR 59/16, juris Rn. 5 mwN).

III. 6 Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 GKG i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG der Einzelrichter. 7 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Kayser Vorinstanzen: AGH Celle, Entscheidung vom 09.01.2019 - AGH 1/17 (II 1/29) -

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