Paragraphen in 1 StR 430/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 430/14 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2014 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Untreue Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die – besonders zu beurteilende – Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten für das Revisionsverfahren (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16; Urteil vom 21. Februar 2002 – 1 StR 538/01, BGHR StPO § 1 Verhandlungsfähigkeit 5; Beschlüsse vom 23. Februar 2006 – 4 StR 513/05 und vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 405/12, NStZ-RR 2013, 154 f.) ist trotz ihrer schweren Erkrankung gegeben, so dass eine (vorläufige) Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Die Angeklagte hatte die Fähigkeit, über die Einlegung des Rechtsmittels der Revision verantwortlich zu entscheiden; irgendwelche Anhaltspunkte, die eine für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit relevante Änderung in der Woche nach Verkündung des Urteils in ihrer Anwesenheit belegen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von dem Verteidiger nicht vorgetragen. Zudem ist angesichts der Art der Erkrankung trotz deren Schwere nicht zweifelhaft, dass die Angeklagte während der Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit ihrem Verteidiger über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage war.
Rothfuß Jäger Cirener Mosbacher Fischer
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen