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IV ZR 461/15

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 461/15 BESCHLUSS vom 30. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:300518BIVZR461.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterin Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 30. Mai 2018 beschlossen:

1. Die Gegenvorstellungen der Beklagten zu 1 und 3 gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 7. September 2016 werden zurückgewiesen, weil die für die Einlegung einer Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geltende Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2018 - IV ZR 135/16, juris m.w.N.) nicht gewahrt ist.

2. Die Anträge der Beklagten zu 1 und 3 auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Im Streitfall richten sich die für die Tätigkeit des Klägervertreters entstandenen Anwaltsgebühren nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (§ 32 Abs. 1 RVG). Eine subsidiäre Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG kommt daher nicht in Betracht. Der Kläger war in vollem Umfang am Streitgegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, der durch die Anträge der Parteien bestimmt wird, beteiligt und ist ohne Einschränkung der materiellen Rechtskraft der Entscheidung ausgesetzt. Die Rechtsprechung zur gesonderten Wertfestsetzung im Erbscheinsverfahren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. September 1968 - III ZB 11/67, NJW 1968, 2334 [juris Rn. 4]; OLG Bremen FamRZ 2012, 1584) ist auf das vorliegende Klageverfahren nicht übertragbar; dort muss der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit, die Erteilung eines der materiellen Rechtskraft nicht fähigen Erbscheins, nicht mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für einen Beteiligten übereinstimmen, wenn sich diese nur auf einen Anteil am Nachlass beschränkt (vgl. BGH aaO).

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Götz Lehmann Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 18.03.2013 - 4 O 123/11 OLG Bremen, Entscheidung vom 21.08.2015 - 4 U 1/15 -

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