3 StR 270/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 270/25 BESCHLUSS vom 20. August 2025 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:200825B3STR270.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 20. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. November 2024 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten K., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. und die Revision des Angeklagten Ka. werden verworfen.
3. Der Angeklagte Ka. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten K. unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten sowie den Angeklagten Ka. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen beide Angeklagte gesamtschuldnerisch „die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 3.000,00 €“ angeordnet. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es ebenso wie dasjenige des Angeklagten Ka. unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen, wie in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts näher ausgeführt, den Schuldspruch. Die Bemessung der für die Tat verhängten Strafen weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Indes kann die für den Angeklagten K. nachträglich gebildete Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, da das Landgericht einen in Bedacht zu nehmenden Härteausgleich mit nicht tragfähiger Begründung abgelehnt hat.
Dem liegt Folgendes zugrunde: Der Angeklagte K. wurde nach der hier geahndeten Tat vom 26. Oktober 2020 zunächst am 4. April 2022 zu einer zwischenzeitlich bereits vollstreckten Geldstrafe und am 9. August 2023 wegen einer Tat vom 8. November 2022 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wie das Landgericht zutreffend bedacht hat, hat mit der Geldstrafe aus dem Urteil, das der hiesigen Tat als nächstes folgte, wegen deren Vollstreckung gemäß § 55 Abs. 1 StGB keine Gesamtstrafe gebildet werden können, sondern sind die beiden Freiheitsstrafen zusammenzuführen gewesen. Allerdings hat der Wegfall der an sich gegebenen Zäsur zur Folge, dass sich die konkret zu verbüßende Strafdauer erhöht, weil in die Gesamtstrafe neben der vom Landgericht ausgesprochenen eine bislang zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe einbezogen ist. Dass dem Angeklagten somit der Vorteil der Strafaussetzung genommen worden ist, der ihm bei Einbeziehung der Geldstrafe erhalten geblieben wäre, ist im Wege eines Härteausgleichs zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1994 – 2 StR 740/93, BeckRS 1994, 2038; Beschlüsse vom 26. Januar 2010 – 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18 Rn. 3 f.; vom 9. November 2010 – 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20 Rn. 4).
Entgegen der Anregung des Generalbundesanwalts kann der Senat den Härteausgleich, der im Rahmen der dem Tatgericht vorbehaltenen Gesamtstrafenbildung zu gewähren ist, nicht selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 – 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20 Rn. 4; vom 5. Juni 2018 – 5 StR 98/18, juris; insoweit überholt BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18 Rn. 5 f.). Die Sache bedarf insoweit einer neuen tatgerichtlichen Entscheidung. Davon bleiben die zugrunde liegenden Feststellungen unberührt (§ 353 Abs. 2 StPO).
2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, die Einziehungsentscheidung dahin zu ändern, dass statt der Einziehung „des Wertes des Taterlangten“ diejenige „des Wertes von Taterträgen“ anzuordnen ist, ist nicht nachzukommen. Zwar entspricht die vom Generalbundesanwalt beantragte Formulierung der sich an der Gesetzesüberschrift des § 73c StGB orientierenden Üblichkeit. Allerdings ist die vom Landgericht gewählte, an den Gesetzeswortlaut des § 73c Satz 1 StGB angelehnte Urteilsformel weder rechtsfehlerhaft noch missverständlich (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. April 2024 – 5 StR 15/24, juris; vom 30. April 2024 – 3 StR 29/24, juris Rn. 1).
Schäfer Anstötz RinBGH Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
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Schäfer Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 06.11.2024 - 1 KLs 741 Js 88971/22 (61/24)