III ZB 27/21
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 27/21 BESCHLUSS vom 20. Mai 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2021:200521BIIIZB27.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 8. April 2021 – 4 O 106/21 – wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 25. April 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts vom 8. April 2021 aus.
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier, weil gegen den Beschluss des Landgerichts ein Rechtsmittel, für das der Bundesgerichtshof zuständig wäre, nicht statthaft ist.
Die vom Antragsteller in seiner Eingabe genannte Sprungrevision gemäß § 566 ZPO findet nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. Über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist jedoch - wie das Gesetz dies vorschreibt (vgl. § 128 Abs. 4 i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - durch Beschluss entschieden worden.
Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen diesen Beschluss ist ebenfalls nicht statthaft. Einziges Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist - worauf der Antragsteller durch die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist - die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese muss gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Landgerichts aber nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Sprungrechtsbeschwerde, die nach § 133 GVG in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs fällt, ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht statthaft; sie ist in Zivilsachen nur in § 75 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt.
Herrmann Kessen Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.04.2021 - 4 O 106/21 -
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