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I ZB 10/17

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 10/17 BESCHLUSS vom 27. April 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB10.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und den Richter Feddersen beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 19. Dezember 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 24. und 27. Januar 2017 beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Der Beschluss des Landgerichts, mit dem die Anhörungsrüge der Beklagten als unzulässig verworfen wurde, ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 08.10.2015 - 16 C 233/15 LG Hagen, Entscheidung vom 19.12.2016 - 3 S 85/15 -

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Häufigkeit Paragraph
1 2 ZPO
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1 114 ZPO
1 321 ZPO
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