• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 244/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 244/25 BESCHLUSS vom 24. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:240625B6STR244.25.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2025 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. März 2025 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungs- und Adhäsionsentscheidung getroffen. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen.

a) Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist seit vielen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt. Am 24. Juli 2024 griff er im Hauptbahnhof in N. nach dem Wechselgeld des Geschädigten, der am Automaten eine Fahrkarte gekauft hatte. Als der Geschädigte die Entnahme des Geldes verhinderte, versuchte der Angeklagte, ihm die noch in der Hand gehaltene Geldbörse zu entwenden. Es kam zu einem Handgemenge, bei dem der Geschädigte infolge eines Schlags des Angeklagten mit dem Ellenbogen an der Lippe verletzt wurde und zu Boden ging. Nunmehr entriss der Angeklagten dem Geschädigten die Geldbörse, entnahm ihr neben 370 Euro Bargeld den Ausweis und flüchtete. Der Geschädigte folgte ihm, wobei der Angeklagte zu weiteren Schlägen gegen ihn ausholte, die ihn verfehlten.

b) Die Strafkammer hat die Tat als Raub in Tateinheit mit Körperverletzung nach § 249 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 52 StGB gewertet. Sachverständig beraten ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten krankheitsbedingt erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 63 StGB hat sie als erfüllt angesehen.

2. Während der Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehungs- und Adhäsionsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken begegnen, kann die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht bestehen bleiben. Die Erwägungen zur Gefährlichkeitsprognose halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie sind lückenhaft.

a) Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2024 – 6 StR 154/24, Rn. 5; Beschluss vom 14. Februar 2024

– 2 StR 341/23, Rn. 14; Urteil vom 11. Oktober 2018 – 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42). Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 – 4 StR 115/20, Rn. 5; vom 5. Februar 2020 – 2 StR 436/19, Rn. 5; vom 1. August 2018 – 5 StR 336/18, Rn. 7).

b) An diesen Anforderungen gemessen erweisen sich die der Gefahrenprognose zugrundeliegenden Erwägungen als lückenhaft. Das Landgericht hat insoweit allein auf die jahrelange unbehandelte Erkrankung des Angeklagten abgestellt und ausgeführt, dass diese zu einer Einschränkung seines Realitätsbezugs und der Fähigkeit geführt habe, Handlungsimpulsen zu widerstehen. Diese Erwägung genügt nicht, weil allein die Diagnose einer schweren psychischen Erkrankung eine Gefährlichkeitsprognose nicht zu tragen vermag. Das Landgericht wäre insbesondere gehalten gewesen, die delinquente Entwicklung des Angeklagten näher darzulegen. Den Urteilsgründen lassen sich auch in ihrem Gesamtzusammenhang hinsichtlich der Vorverurteilungen nur der jeweils verwirklichte Straftatbestand und die Strafen entnehmen. Damit können die abgeurteilten Taten zur Begründung einer Gefährlichkeitsprognose nicht ohne Weiteres herangezogen werden, weil nicht festgestellt ist, ob sie auch auf der Erkrankung des Angeklagten beruhen und ihnen daher Symptomcharakter zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 – 4 StR 449/20, Rn. 20; vom 7. September 2021 – 1 StR 255/21, Rn. 10; vom 15. Mai 2023 – 6 StR 146/23, NStZ-RR 2023, 201, 202; vom 14. Februar 2024 – 2 StR 341/23, Rn. 15; weitergehend BGH, Beschlüsse vom 15. August 2023 ‒ 5 StR 302/23, Rn. 15; vom 30. Mai 2024 ‒ 5 StR 390/23, Rn. 11). Hinsichtlich eines 2021 vor dem Landgericht München geführten Sicherungsverfahrens wird nur mitgeteilt, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus „mangels Erheblichkeit der Tat und bezüglich eines anderen Tatvorwurfs wegen einer Ausnahmesituation des Angeklagten“ abgelehnt worden ist. Dem Senat ist aufgrund fehlender Angaben zu den Tatvorwürfen und dem Zustand des Angeklagten zur Tatzeit auch insoweit die Prüfung verwehrt, ob diese Taten eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür begründen, dass der Angeklagte infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

3. Die Sache bedarf daher hinsichtlich der Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zum Maßregelausspruch getroffenen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eine widerspruchsfreie neue Entscheidung zu ermöglichen.

Bartel Arnoldi Fritsche von Schmettau Ri´inBGH Dr. Dietsch ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.

Bartel Vorinstanz: Landgericht Halle, 18.03.2025 - 13 KLs 613 Js 208267/24 (20/24)

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 244/25

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 63 StGB
2 349 StPO
1 52 StGB
1 223 StGB
1 249 StGB

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 52 StGB
4 63 StGB
1 223 StGB
1 249 StGB
2 349 StPO

Original von 6 StR 244/25

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 244/25

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum