Paragraphen in IX ZR 197/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
-1- BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 197/12 BESCHLUSS vom 1. September 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 1. September 2014 beschlossen:
Der Tenor des am 10. Juli 2014 verkündeten Urteils wird wegen einer offensichtlichen Schreibunrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es anstatt
... Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 2012 …
… Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 2012 …
lauten muss.
Kayser Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 28.04.2011 - 2 O 312/10 OLG Köln, Entscheidung vom 21.06.2012 - 8 U 24/11 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen