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IX ZR 14/20

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 14/20 BESCHLUSS vom 4. September 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:040920BIXZR14.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, den Richter Röhl und die Richterin Dr. Selbmann am 4. September 2020 beschlossen:

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Kammergerichts vom 23. Dezember 2019 wird abgelehnt.

Gründe:

Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2, § 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO). Nachteile, welche der Schuldner hätte vermeiden können, sind nicht unersetzlich. Deswegen kann der Schuldner sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - X ZR 76/18, WM 2018, 2048 Rn. 3; vom 11. Februar

- V ZR 201/19, WuM 2020, 232 Rn. 5). Hat er dies versäumt, kommt eine Einstellung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es ihm im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020, aaO).

Die Beklagte hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt zu haben. Sie hat ihrem Einstellungsantrag lediglich die Ablichtung des Antrags vom 21. August 2019 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 ZPO beigefügt. Der Antrag nach § 712 ZPO, der gemäß § 714 ZPO vor Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung gestellt werden muss, auf welche das Urteil ergeht, betrifft das Berufungsurteil (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - XII ZR 114/13, GuT 2013, 217 Rn. 5; vom 2. Juli 2014 - XII ZR 65/14, NJW-RR 2014, 969 Rn. 4). Um die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil geht es hier.

Grupp Röhl Lohmann Selbmann Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.05.2018 - 36 O 19/17 KG Berlin, Entscheidung vom 23.12.2019 - 23 U 72/18 -

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