Paragraphen in IX ZR 202/11
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 202/11 BESCHLUSS vom 24. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 24. September 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die im Schriftsatz vom 17. Juli 2012 aufgeführten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Dies war nicht der Fall.
Von einer weiterreichenden Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03 mwN).
Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 13.09.2010 - 5 O 22/10 OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.12.2011 - 3 U 1092/10 -
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1 | 544 | ZPO |
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