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12 W (pat) 31/16

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 31/16

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2005 010 183.6 (hier Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr) …

BPatG 152 08.05

-2…

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Dezember 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Das Patent 10 2005 010 183 wurde durch in der Anhörung vom 8. Juni 2016 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts, der Beschwerdeführerin zugestellt am 18. Juli 2016, widerrufen.

Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin am 18. August 2016 Beschwerde ein. Die Beschwerdegebühr in Höhe von 500 Euro wurde per Abbuchungsauftrag entrichtet.

Mit Eingabe vom 5. September 2016, gerichtet an das Deutsche Patent- und Markenamt, wurde die Rücknahme der Beschwerde erklärt und gebeten, die gezahlte Beschwerdegebühr zu erstatten.

Auf den telefonischen Hinweis hin, dass die Rücknahme der Beschwerde, die dem Bundespatentgericht am 1. September 2016 vorgelegt worden war, gegenüber dem Bundespatentgericht zu erklären sei, und auf den Hinweis, dass die Beschwerdegebühr regelmäßig verfallen sei, hat der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Fax vom 16. Dezember 2016 die Rücknahme der Beschwerde gegenüber dem Bundespatentgericht erklärt und weiterhin gebeten, die Beschwerdegebühr zu erstatten.

II.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gemäß § 80 Abs. 3 PatG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht (vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 80 Rdn. 112). Dies gilt auch, wenn die Beschwerde zurückgenommen worden ist (§ 80 Abs. 4 PatG).

Gründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen, liegen jedoch nicht vor.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht begründet und keine Gründe vorgetragen, die ihrer Ansicht nach für eine Rückzahlung sprechen. Der Senat konnte keine Anhaltspunkte erkennen, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr als billig erscheinen lassen könnten. Die Rücknahme der Beschwerde allein ist noch kein Grund, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr als billig erscheinen lässt, selbst wenn die Rücknahme zu einem frühen Zeitpunkt erfolgt (vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 80 Rdn. 113 und § 73 Rdn. 153).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Ganzenmüller Bayer Schlenk Krüger Me

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