Paragraphen in XI ZR 95/22
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 95/22 BESCHLUSS vom 17. Januar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:170123BXIZR95.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. März 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des verfolgten Feststellungsantrags beträgt lediglich 19.108 €, weil die in dem Zahlungsanspruch enthaltenen Zinszahlungen in Höhe von 1.834 € als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht bleiben und von dem maßgeblichen Nettodarlehensbetrag von 23.885 € ein Abschlag von 20% vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 18 mwN). Streitwert: 19.108 €.
Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.09.2019 - 25 O 122/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2022 - 6 U 582/19 - Menges
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