XI ZR 520/20
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 520/20 BESCHLUSS vom 4. Mai 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:040521BXIZR520.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat, weil es unterstellt hat, die übrigen Berufungsanträge seien als "uneigentliche Hilfsanträge" (vgl. MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 260 Rn. 16) nur "für den Fall der Begründetheit des Feststellungsbegehrens" gestellt, nur über den Antrag der Klägerin entschieden, sie schulde aus dem Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs keine vertragsgemäße Tilgung und keinen Vertragszins mehr. Nur insoweit ist die Klägerin durch die Sachentscheidung des Berufungsgerichts beschwert. Im Übrigen ist die Rechtshängigkeit der Sachanträge entfallen; einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO hat die Klägerin nicht gestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - V ZR 233/16, juris Rn. 2 und vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 12). In den Fällen des Verbundgeschäfts bestimmt sich der Wert dieses Feststellungsantrags nach dem Nettodarlehensbetrag (vgl. zuletzt nur Senatsbeschluss vom 23. März 2021 - XI ZR 505/20, juris) und beläuft sich hier auf 16.250 €.
Dass die Klägerin in der Berufungsinstanz vorrangig die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt hat, ändert an diesem Ergebnis schon deshalb nichts, weil für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer im Sinne des § 544 Abs. 2 ZPO von vornherein solche Teile des Streitstoffs außer Acht zu lassen sind, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (vgl. zu § 26 Nr. 8 EGZPO BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Rn. 9 und vom 22. Oktober 2008 - IV ZR 45/08, juris Rn. 2). Einen Zulassungsgrund gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, nicht nach § 538 Abs. 2 ZPO zu verfahren, trägt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor.
Im Übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 26 ff., 52 und - XI ZR 11/19, juris Rn. 24 ff. sowie vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 23 ff.; Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f., 22 f., vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 ff., das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20 nicht zur Entscheidung angenommen, vom 26. Mai 2020 - XI ZR 262/19, - XI ZR 372/19 und - XI ZR 544/19, jeweils juris sowie - XI ZR 252/19, - XI ZR 413/19, - XI ZR 428/19, - XI ZR 444/19, - XI ZR 541/19 und - XI ZR 569/19, jeweils juris; das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden gegen diese sechs Beschlüsse mit Beschlüssen vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 1888/20 -, - 1 BvR 1752/20 -, - 1 BvR 1809/20 -‚ - 1 BvR 1748/20 -, - 1 BvR 1751/20 und - 1 BvR 1737/20 - ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen, vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19, BKR 2021, 164 Rn. 14, vom 30. Juni 2020 - XI ZR 132/19, juris und vom 21. Juli 2020 - XI ZR 387/19, juris). Die Klägerin genügt schon den Darlegungsanforderungen des § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO nicht, wenn sie ihre Behauptung, Fragen der Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates seien im Wege des Vorabentscheidungsersuchens zu klären, mit einem pauschalen Verweis auf zwei Beschlüsse des Landgerichts Ravensburg vom 7. Januar 2020 (2 O 315/19, juris) und vom 31. März 2020 (2 O 294/19, 2 O 249/19, juris) unterlegt. Vorlagen im Instanzenzug nachgeordneter Gerichte zwingen das letztinstanzliche Gericht nicht zu einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, wenn es nach einer entsprechenden Prüfung, die in den angeführten Entscheidungen des Senats dokumentiert ist, die Voraussetzungen dieser Bestimmung verneint (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 51 mwN). Demgemäß ist der bloße Verweis auf Vorlagen eines im Instanzenzug nachgeordneten Gerichts nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zu belegen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 16.250 €.
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Allgayer Menges Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.05.2020 - 2 O 1244/19 OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.09.2020 - 5 U 100/20 -