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VIa ZR 557/21

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIa ZR 557/21 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2022 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2022:071122UVIAZR557.21.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Oktober 2021 im Kostenpunkt insgesamt und in der Hauptsache insoweit aufgehoben,

als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 26. März 2021 hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 1 in Höhe von 9.999,32 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2020 und Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem weiteren Betrag von 2.127,08 € seit dem 24. Oktober 2020 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw VW Passat 2.0 TDI, FIN:

, und hinsichtlich des auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichteten Antrags zu 2 zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin erwarb mit Bestellung vom 25. Juli 2013 von einem Händler ein Neufahrzeug des Typs VW Passat 2.0 TDI zum Kaufpreis von 34.450 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet, der über die bekannte Umschaltlogik (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.) verfügte. Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt.

Mit ihrer im Dezember 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 23.288,20 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat teilweise zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin im Umfang der Zulassungsentscheidung des Senats ihr Zahlungsbegehren in Höhe von 9.999,32 € nebst Zinsen und Zinsen aus einem weiteren Betrag von 2.127,08 € Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie ihr Begehren auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat im Umfang der Zulassung durch den Senat Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet: Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB sei verjährt. Ferner stehe der Klägerin kein Restschadensersatzanspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte zu. Es fehle schon an einer auch nur ansatzweise schlüssigen Darlegung dessen, was die Beklagte durch die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung auf Kosten der Klägerin erlangt haben solle. Die Klägerin habe das Fahrzeug von einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten erworben, der es seinerseits von der Beklagten gekauft habe. Ein direkter Vermögenszufluss von der Klägerin zur Beklagten habe nicht stattgefunden. Unabhängig davon finde die Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB auf die vorliegende Fallkonstellation nach ihrem Normzweck keine Anwendung, da der Klägerin durch den Kauf des Fahrzeugs kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei telelogisch zu reduzieren.

II.

Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zu Recht und von den Parteien im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen ist das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangt, dass der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin auf Erstattung des von ihr für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegenstehe (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 24 ff., 29 ff.; Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, WM 2022, 1604 Rn. 23 ff.).

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe auch kein Restschadensersatzanspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB zu.

Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist der Anwendungsbereich des § 852 Satz 1 BGB eröffnet, wenn dem Neuwagenkauf eines nach § 826 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Fahrzeughersteller zugrunde liegt und der Fahrzeughersteller und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug schließen, aufgrund dessen der Fahrzeughersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt. In diesem Fall beruhen der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch den Fahrzeughersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 14; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27).

Der erforderliche Zurechnungszusammenhang ist im Streitfall revisionsrechtlich zu unterstellen. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin, die auf die in den Akten befindliche "Verbindliche Volkswagen-Bestellung" Bezug genommen hat, hat sie das Fahrzeug am 25. Juli 2013 bei einem Händler als Neuwagen mit diversen Sonderausstattungen bestellt, wobei als Liefertermin unverbindlich der Oktober 2013 angegeben wurde. Dies zugrunde gelegt hatte der Händler das Fahrzeug nicht schon vor dem Verkauf an die Klägerin auf eigene Kosten und eigenes (Absatz-)Risiko erworben. Vielmehr war es noch von der Beklagten zu liefern. Die Beklagte erhielt infolge der Fahrzeugbestellung der Klägerin eine entsprechende Bestellung des Händlers und damit einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises. Nach Erfüllung dieses Anspruchs hat sich die Bereicherung der Beklagten gemäß § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB an dem von dem Händler an sie gezahlten Entgelt fortgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 13 f.).

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne nicht die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten verlangen, kann aufgrund der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Restschadensersatzanspruchs aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB somit ebenfalls keinen Bestand haben.

III.

Der Zurückweisungsbeschluss ist danach in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben, da er sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 563 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor, da das Berufungsgericht bislang - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellung zur Höhe des Händlereinkaufspreises getroffen hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit es die erforderliche Feststellung nachholen kann.

Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 26.03.2021 - 24 O 875/20 OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.10.2021 - 3 U 131/21 -

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