• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V B 158/14

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.4.2015, V B 158/14 Pflicht zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist verfassungsgemäß - Keine Verletzung des Steuergeheimnisses durch Datenübermittlung nach StDÜV Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13. November 2014 2 K 1384/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die von einem Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. August 2011 III B 110/10, BFH/NV 2011, 2100; vom 8. Dezember 2011 III B 72/11, BFH/NV 2012, 379; vom 8. Januar 2014 XI B 120/13, BFH/NV 2014, 686, und vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406).

2. Die Klägerin geht davon aus, dass die Frage, ob die Finanzverwaltung berechtigt ist, "die Abgabe einer Steuererklärung auf elektronischem Wege mit Zwangsmitteln durchzusetzen" trotz des BFH-Urteils vom 14. März 2012 XI R 33/09 (BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477), in dem der BFH bereits entschieden hat, dass die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, verfassungsgemäß ist, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Sie verweist hierzu auf die "NSA-Affäre" und die "Datensicherheit im Internet" sowie darauf, dass "das Steuergeheimnis durch eine zwangsweise Übertragung auf elektronischem Wege nicht gewährt" sei, während der "Transportweg von Briefen" durch das Postgeheimnis geschützt sei. Die "Verschlüsselungstechnik" sei "für einen Fachmann ... kein unlösbares Problem". Das Steuergeheimnis gelte aber auch gegenüber "Fachmännern der IT-Branche".

Dies genügt nicht, um von einem neuen Klärungsbedarf trotz des BFH-Urteils in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 auszugehen. Der BFH hat in dieser Entscheidung die nach § 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes bestehende Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung bestätigt. Aus welchen Gründen die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung das Steuergeheimnis verletzen sollte, ist für den Senat mangels weitergehender Angaben zu konkreten Gefährdungsgründen im Streitfall nicht ersichtlich und rechtfertigt daher keine Revisionszulassung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V B 158/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 135 FGO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 135 FGO

Original von V B 158/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V B 158/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum